Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

b. Serafe konkurrirender 
Flschungen, 
wenn verfälschte oder 
unrichtige Papiere ge- 
aucht, 
oder der Waarenver= 
schlus verleyt worden. 
#S#. Strafe der Bestechung 
der Steuerbeamten; 
s. Strafe der Widerseh- 
lichteit gegen Steuerbe- 
amte; 
— 136 — 
&. 143. Wer, um Waaren, einem Verbotgesetze zuwider, ein- oder aus- 
zufuͤhren, oder um dem Staate die schuldigen Gefaͤlle zu entziehen, sich falscher 
Fracht-briefe, verfälschter Begleitscheine, und überhaupt unrichtiger Papiere be- 
dient, soll außer der ihn treffenden Strafe der geschehenen Uebertretung der 
Steuergesetze, mit der durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Fälschungen 
geordneten Ahndung, durch das Gericht, welchem die Kognition über derglei- 
chen Vergehen zusteht, belegt werden. 
6é. 144. Die vorstehend G. 143.) bestimmte Strafe trifft auch denjenigen, 
welcher in gleicher Absicht durch Abnahme, Verletzung, oder durch sonstige Un- 
brauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses mit, oder auch ohne An- 
legung anderer Siegel, eine Fälschung begehet. 
. H,145.AußerdiesemFalleziehetdieVerletzung.des.Waarenverschcusses, 
bei welcher der Verdacht einer Steuerkontravention nicht obwaltet, eine Geld- 
strafe nach sich, welche dem fechsten Theile der Verbrauchssteuer, womit die 
Waare belegt ist, oder bei verbotenen Gegenständen dem sechsten Theile des 
Werths der Waare gleich kommt, in sofern nicht glaubwürdig bescheinigt wird, 
daß die Verletzung durch einen von dem Steuerschuldigen nicht verschuldeten 
Zufall entstanden ist. 
. 146. Wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten 
Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldeswerthzum Ge- 
schenke anbietet, oder wirklich zum Geschenke macht, soll den vier und zwan- 
zigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erle, 
gen; ist über den Betrag gar nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von 
zehn Thalern ein. . 
5.I47.EinejedeWideksctzlichkeitgegendieSteuet-undanderezur 
Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Beamten, soll in Folge der recht- 
mäßigen Ausübung ihres Amts an den Schuldigen mit einer Geldbuße von zehn 
bis funfzig Thalern, oder mit verhältnißmaáßiger Gefängnißstrafe geahndet 
werden. Die Wahl der Strafgattung bleibt, nach den Umständen eines jeden 
einzelnen Falles, der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu ent- 
scheiden hat. 
Sind aber: it einer solchen Widersetzlichkeit zugleich wirkliche oder thar- 
liche Beleidigungen verübt; so treten die dafür geltenden allgemeinen Straf- 
bestimmungen in Kraft. 
Jeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten 
wirkt eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat. 
48. Ein Jeder ohne Unterschied, er sey Einheimischer oder Fremder, 
welcher bei Verübung von Steuer-Kontraventionen Gewehr, oder andere gleich 
schädliche Werkzeuge zum Widerstande gegen die Beamten des Scaats bei sich 
führt, soll außer der verwirkten ordentlichen Strafe, mit dreisährigem Festungs= 
arreste belegt werden. (Allgem. Landr. Theil II. Tit. 20. F. 30.0.) 
S. 40.
	        
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