Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

4. 149. Wenn Personen, welche keine beftimmte Nahrung oder Hand- 
thieruug nachweisen koͤnnen, und schon zweimal bei Veruͤbung einer Kontraven- 
tion betroffen worden., verboteme #oder Kouerpflichteige Waaren bei sich führen, 
sich aber der Visitationen der dazu bestellten Beamten entziehen oder widersetzen; 
so sollen sie nach Vorschrift des §. 148. bestraft werden, wenn auch der Um- 
sstand, daß sie sich des Gewehrs zum Widerstande gegen die Beameen haben 
Wedienen wollen, nicht erwiesen ist. 
g. 150. Wer sich des Gewehrs gegen die Offfzianten oder Soldaten, 
welche chn anhalten wollen, wirklich bedient, hat eine zehnjährige Festangsstrafe 
wverwirkt. (Allgem. Landr. Theil II. Tit. 20. K. 312.) 
. 1 F . Ist bei einem solchen bewaffneten Widerstande ein Beamter 
verwundet, oder sonß erheblich beschädigt worden, so soll der Thäter mit lebens- 
wieriger Festungsstrafe belegt, bei wirklich erfolgter Tödtung aber, als ein Mor- 
2e#r nach §. 877. Theil II. Tit. 20. des Allgem. Landrechts bestraft werden. 
((Ebendaselbst §. 313.) 
§. 152. Sobald ein Uebertreter der Steuergesetze betroffen, oder auf 
audere Weise eine Kontravention zuverlassig bekannt wird, müssen die Joll= oder 
Stenerbeamten ohne deitverlust der Waaren und Sachen, woran das Ver- 
ibrechen verübt worden, durch Beschlagnahme sich ve#sichern, auch wenn es 
zur Slcherstellung der zu erlegenden Gefülle der wahrscheinlich verwirkten 
Strafe und der Kosten der Untersuchung erforderlich ist, den Beschtag auf die 
Transportmittel ausdehnen. Fremde und unbekannte Personen können in er- 
heblichen Fällen, bis sie sich legitimiren, oder vollständige Sicherheit bestellt 
haben, an das nächste Gericht zur einstweiligen Verwahrung übergeben 
werden. 
K. 153. Eine Freilassung vor ausgemachter Sache ist bei den in Be- 
schlag-genomnenen Waaren oder Transportmitteln überhaupt #aur zuldssig, wenn 
eine Verdunkelung des Sachverhüältnisses davon nicht zu besorgen ist. 
Alsdann ist in Ansehung der Transportmittel, solche durch die Grenz- 
zoll-- und Steuer-Aemter ohne Verzug zu werfügen, wenn entweder nach dem 
ebwaltenden Verhälunisse wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Straate 
auch ohne Sicherheitsleistung werde für das Vergehen gerecht werden können, 
oder aber, wenn genägende Sicherheit auf Höhe des Betrags der Gefälle, 
Strafe und Kosten, oder auf Höhe des Werths der Transportmittel, wenn 
dieser geringer, geleister ist. 
In Ansehung der in Beschlag genommenen Waaren, woran eine Kon- 
travention verübt wird, sindet eine vorlaäufige Verabfolgung durch die Joll- 
oder Steueraͤmter in der Regel nur Statt, bei geringen Vergehen, welche keine 
Waarenkonfiskation nach sich ziehen, wenn die wahrscheinliche Summe der 
Strafe und Kosten, und in allen andern Faͤllen, wenn der anerkannte, oder 
gehoͤrig ermittelte volle Werth der Waaren, einschließlich der Gefaͤlle, entwe- 
der baar deponirt, oder voͤllige Sicherheit auf andere Art dafuͤr geleistet wird. 
Jahrgang 3518. « U « H.154. 
10. Anlegung des Be- 
schlags und Verfabren 
wegen Koutraventionen;
	        
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