Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

9. 154. Sofern nicht nach F. 153. die in Beschlag genommenen Trans- 
portmiltel, als Zugthiere 2c. 2c. innerhalb acht Tagen freigegeben werden können, 
und deren Pflege und Unterhaltung Kostenaufwand der Steuerbehörden erfordert, 
oder in sofern in Beschlag genommene Waaren dem Verderben bei der Aufbe= 
wahrung unterworfen sind, muß deren Veräußerung alsbald veranlaßt werden, 
und der Kontravenient sich dieses gefallen lassen. 
K. ISSBei der Untersuchung und Bestrafung der Steuervergehen fin- 
den die darüber in der Verordnung wegen Einrichtung der Provinzialbehörden 
vom Psten Dezember 1808. K. 34. und 45., welche als Beilage zur Regie- 
rungs-Instruktion neuerdings publizirt worden, und die in dem Anhange zur 
allgemeinen Gerichtsordnung §§. 243. 244, 250, 251 und 253. enthaltenen 
Vorschriften, welche dieser Ordnung angehängt sind, Anwendung, jedoch mit 
folgenden Modifikationen: U 
a) Die Hauptzollämter führen die Instruktion der Sache und können Straf- 
resolute abfassen, in sofern die gesetzliche Strafe zehn Thaler oder weni- 
ger beträgt. 
Uebersteigt diese aber den Betrag von zehm Thalern, so gebührt die 
Entscheidung der Regkerung des Bezirks. 
Dem Angeschuldigten steht es frei, während der summarischen Untersu- 
chung zu jeder Zeit bis zu deren Schluß auf gerichkliche Untersuchung und 
Abfassung eines förmlichen Erkenntnisses anzutragen. 
Dem Angeschuldigten ist auch unbenommen, binnen zehn Tagen gegen 
ein Resolut des Zollamts, den Rekurs an die vorgesetzte Regierung, und 
gegen ein Resolut der Regierung den Rekurs an das Ministerium der 
Finanzen zu ergreifen. Hat jedoch der Angeschuldigte einmal diesen Weg 
gewählt, so muß er bei dem, was auf den eingelegten Rekurs festgesetzt 
wird, sich beruhigen, und kann nicht weiter auf den Antrag einer gericht- 
lichen Untersuchung zurückgehen. 
In den Rheinprovinzen, sofern dort noch eine abweichende Gerichtsver- 
fassung bestehet, desgleichen im Großherzogthum Posen, ist indessen die 
F. 250. des Anhangs der allgemeinen Gerichtsordnung angeordnete Kom- 
petenz der Untergerichte nicht anwendbar. Es wird daher den dortigen 
Justizbehörden zur Pflicht gemachr, dergleichen Steuer-Kontraventions-= 
Sachen, wenn die Akten von den Regierungen an sie abgegeben werden, 
an diejenigen Gerichte zu verweisen, welche nach dortiger Verfassung da- 
für kompetent sind. 
g. 156. Bei der Publikation eines Jeden Straferkenntnisses oder Re- 
soluts ist der Denunziat auf die Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, 
welche er nach gegenwärtiger Verordnung, im Falle einer Wiederholung sei- 
nes Vergehens zu erwarten hat, und, daß dieses geschehen, in der Publikations= 
Verhandlung zu erwähnen. 
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