— 139 —
Wird solches unterlassen, so hat die Behörde eine Ordnungsstrafe von
fünf bis zehn Thalern verwirkt, den Verbrecher trifft aber bei einer Wieder-
holung des Verbrechens alsdann nur die erhöhete Geldstrafe.
#. 57. Die Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse geschieht von
den Gerichten, die der Resolute aber von der Steuerbehörde. Die letzte kann
nach Umständen die Erekution sistiren, und die Gerichte haben einer deshalb
von ihr ergehenden Requisition Folge zu leisten.
. 1508. Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der
Steuergesetze betroffen ist, sich mit Zurücklassung der Waaren oder Sachen, wor-
an die Kontravention verübt worden, entfernt hat; so findet das Verfahren
Anwendung, welches in der allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Tit. 51.
K. 180. und 181., und in dem Anhange zur allgemeinen Gerichtsordnung
. 30 Css. Beilage) vorgeschrieben ist.
S. 150. Alles, was vorstehend in dieser Ordnung festgesetzt worden,
bezieht sich nur auf die Steuerverfassung beim aäußern Verkehr, und komme also
nur in dem Maaße zur Vollziehung, als jene Steuerverfassung selbst zur
Ausführung gelangt.
Dagegen aber sollen diese Vorschriften auch in allen Provinzen ohne
Ausnahme befolgt, und es muß auch in den Provinzen, worin das allgemeine
Landrecht, die allgemeine Gerichtsordnung, und die allgemeine Kriminalord-
nung noch nicht eingeführt sind, nach den in dieser Ordnung aufgenommenen
Vorschriften erkannt werden.
Wir befehlen Unsern Unterthanen und Behörden, sich nach den hierin ertheil-
ten Bestimmungen genau zu achten, und tragen Unsern Ministern der Finanzen,
des Handels und der Justiz auf, für die Vollziehung derselben zu sorgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 26ften Mai 1818.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt: Friese.
Au s z#u 8
aus
der allgemeinen Gerichts-Ordnung fuͤr die Preußischen Staaten und aus dem
Anhange zu derselben.
Als Beilage zu der Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26sicn Mai 1818.
Anha n 9.
. 243.
B. Koneraventionen gegen Finanz= und Polizei= und andere zum Ressorc der Regie-
rungen gehdrigen Gesetze, imgleichen bei Defraudationen landesherrlicher, den Regie-
rungen zur Verwaltung übergebenen, Gefälle und nutbaren Regalien, sind die Regie-
1 rungen
11. Amwendung dleser Ord-
nung.