zunehmenden Protokolls, an die jenseitige Behörde im nächsten Ablieferungs-
orte gegen Bescheinigung übergeben.
Achter Artikel.
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen
Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn; so wird dessen Aus-
lieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst dann,
wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienste des gedachten
Staates angestellt, oder in diesem Staate überhaupt auf irgend eine Art
ansässig zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher, in der
Regquisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt be-
dingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklarung derselben
zwischen der requirirenden und der requtrirten Behörde nöthig wixd, ist der
Auslieferung, bis zur nähern Berichtigung der angegebenen Thatsachen, An-
stand zu geben.
Neunter Artikel.
Die im vorstehenden Artikel erwähnten Requfsitionen ergehen an die
gegenseitigen Landesregierungen oder an das Generalkommando der Provinz,
wohin der Deserteur sich begeben. Von den Militairbehörden werden die-
jenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienst angenommen seyn sollten, oder
von dem Militair als solche erkannt und verhaftet werde; von den Civilbe=
börden aber diejenigen, boi denen dies der Full nicht ist, ausgeliefert.
Zehnter Artikel.
Sollten zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und andern
Staaten, welche durch die Königlich-Bairischen Staaten von dem Preußischen
Gebiete getrennt sind, Kartel-Konventionen bestehen oder noch geschlossen
werden, in deren Folge Auslieferungsfaͤlle Preußischer Deserteurs vorkommen;
fo sind die Königlich-Bairischen Behörden verpflichtet, dergleichen Deserteursz
von solchen hinterliegenden dritten Staaten anzunehmen, und den weitern
Transpeort nach den im Sechsten Artikel bestimmten Preußischen Ablieferungs=
orten in eben der Art zu veranstalten, als ob solche Deserteurs innerhülb'der
Königlich-Bairischen Staaten selbst zuerst ergriffen worden wren
Eine gleiche Verpflichtung findet auf Seiten der Königlich-Preußischen
Behbrden statt, wenn in ähnlichen Fallen, auf den Grund zwischen Seiner
Majestät dem Könige von Baiern und andern Staaten bestehender „Kartel-
Konventionen, Kôniglich-Bairische Deserteurs das Königlich -Preußische Ge-
biet passiren müssen, um ihre Auslieferung zu bewirken. .
Eilf-