Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

zunehmenden Protokolls, an die jenseitige Behörde im nächsten Ablieferungs- 
orte gegen Bescheinigung übergeben. 
Achter Artikel. 
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen 
Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn; so wird dessen Aus- 
lieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst dann, 
wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienste des gedachten 
Staates angestellt, oder in diesem Staate überhaupt auf irgend eine Art 
ansässig zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher, in der 
Regquisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt be- 
dingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklarung derselben 
zwischen der requirirenden und der requtrirten Behörde nöthig wixd, ist der 
Auslieferung, bis zur nähern Berichtigung der angegebenen Thatsachen, An- 
stand zu geben. 
Neunter Artikel. 
Die im vorstehenden Artikel erwähnten Requfsitionen ergehen an die 
gegenseitigen Landesregierungen oder an das Generalkommando der Provinz, 
wohin der Deserteur sich begeben. Von den Militairbehörden werden die- 
jenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienst angenommen seyn sollten, oder 
von dem Militair als solche erkannt und verhaftet werde; von den Civilbe= 
börden aber diejenigen, boi denen dies der Full nicht ist, ausgeliefert. 
Zehnter Artikel. 
Sollten zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und andern 
Staaten, welche durch die Königlich-Bairischen Staaten von dem Preußischen 
Gebiete getrennt sind, Kartel-Konventionen bestehen oder noch geschlossen 
werden, in deren Folge Auslieferungsfaͤlle Preußischer Deserteurs vorkommen; 
fo sind die Königlich-Bairischen Behörden verpflichtet, dergleichen Deserteursz 
von solchen hinterliegenden dritten Staaten anzunehmen, und den weitern 
Transpeort nach den im Sechsten Artikel bestimmten Preußischen Ablieferungs= 
orten in eben der Art zu veranstalten, als ob solche Deserteurs innerhülb'der 
Königlich-Bairischen Staaten selbst zuerst ergriffen worden wren 
Eine gleiche Verpflichtung findet auf Seiten der Königlich-Preußischen 
Behbrden statt, wenn in ähnlichen Fallen, auf den Grund zwischen Seiner 
Majestät dem Könige von Baiern und andern Staaten bestehender „Kartel- 
Konventionen, Kôniglich-Bairische Deserteurs das Königlich -Preußische Ge- 
biet passiren müssen, um ihre Auslieferung zu bewirken. . 
Eilf-
	        
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