Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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. 3. 
Sie sollen aber nur den Eigenthümern ganzer Landgüter und einzelner 
zum Ackerbau, zur Miehzucht oder zur Forstwirthschaft bestimmten Grund- 
stäcke, mit Einschluß der Betzer ländlicher Grunostücke bei den Staͤdten, 
welche an den Natural-Kriegslieferungen des platten Landes Theil genommen 
haben, wegen der vor Publikation der Verordnung vom Töten Mai 1815. 
gemachten Schuloen, zu statten ko#emmen, und zwar nur in sofern diese Eigen- 
thümer das Grundstück vor Publikarion der Verordnung vom 15ten Mai 1815., 
bereits besessen oder von einem solchen Besitzer ererbt haben. 
1 
Sie sollen also nicht zu statten kommen: 
) den Gigenthümern städtischer Grundstücke, in. soweit sie nicht im K. J. 
begriffen sind; U„ 
b) denjenigen, welche das ländliche oder ackerstädeische Grumdstück nach 
Publikation der Verordnung vom ISten Mai 1815. erkauft haben; 
auch sind von selbst ausgeschlossen, 
c) die in Konkurs bereiks versunken sind; 
d) diejenigen, die ihre verschulocten Grundskücke verlassen habem. 
. 5. 
Vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Vererd###g an, 
steht zwar den Gläubigern die Kündigung ihrer Kapualien wiederum frei, und 
die Schuldner sind verbunden, die gekündigten Kapitalien baar zurückzuzahlen; 
jedoch erstinach Ablauf eines Jahres, vom Tage der behändigten Kündigung an 
gerechner, auch selbst in dem Fall, wenn vertragsmaßig eine kürzere Kündigungs- 
frist festgezetzt ust. 
½ 
Diejenigen Schuldner, welche bei zulänglichem Vermögen, zur Befriedt- 
gung ihrer Gläubiger, noch einer längern Zahlungs-Nachsicht zu ihrer Erhaltung 
bedürfen, müssen nach den Vorschriften der Gerichtsordnung Tir. 47. Theil. 1. 
die Gestatlung zum Spezial= oder General-Moratorium nachsuchen. 
K. 7. 
Dieses Moratorium kann gegen Real= und Personal-Glädubiger nachgs- 
sucht werden. 
K. 8. 
Die Vorschriften der Gerichtsordnung sollen in diesem Falle bahin ahge- 
4ndert werden: 
1) bei
	        
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