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. 3.
Sie sollen aber nur den Eigenthümern ganzer Landgüter und einzelner
zum Ackerbau, zur Miehzucht oder zur Forstwirthschaft bestimmten Grund-
stäcke, mit Einschluß der Betzer ländlicher Grunostücke bei den Staͤdten,
welche an den Natural-Kriegslieferungen des platten Landes Theil genommen
haben, wegen der vor Publikation der Verordnung vom Töten Mai 1815.
gemachten Schuloen, zu statten ko#emmen, und zwar nur in sofern diese Eigen-
thümer das Grundstück vor Publikarion der Verordnung vom 15ten Mai 1815.,
bereits besessen oder von einem solchen Besitzer ererbt haben.
1
Sie sollen also nicht zu statten kommen:
) den Gigenthümern städtischer Grundstücke, in. soweit sie nicht im K. J.
begriffen sind; U„
b) denjenigen, welche das ländliche oder ackerstädeische Grumdstück nach
Publikation der Verordnung vom ISten Mai 1815. erkauft haben;
auch sind von selbst ausgeschlossen,
c) die in Konkurs bereiks versunken sind;
d) diejenigen, die ihre verschulocten Grundskücke verlassen habem.
. 5.
Vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Vererd###g an,
steht zwar den Gläubigern die Kündigung ihrer Kapualien wiederum frei, und
die Schuldner sind verbunden, die gekündigten Kapitalien baar zurückzuzahlen;
jedoch erstinach Ablauf eines Jahres, vom Tage der behändigten Kündigung an
gerechner, auch selbst in dem Fall, wenn vertragsmaßig eine kürzere Kündigungs-
frist festgezetzt ust.
½
Diejenigen Schuldner, welche bei zulänglichem Vermögen, zur Befriedt-
gung ihrer Gläubiger, noch einer längern Zahlungs-Nachsicht zu ihrer Erhaltung
bedürfen, müssen nach den Vorschriften der Gerichtsordnung Tir. 47. Theil. 1.
die Gestatlung zum Spezial= oder General-Moratorium nachsuchen.
K. 7.
Dieses Moratorium kann gegen Real= und Personal-Glädubiger nachgs-
sucht werden.
K. 8.
Die Vorschriften der Gerichtsordnung sollen in diesem Falle bahin ahge-
4ndert werden:
1) bei