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CNo. 195.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Anhalts
Bernburg. Vom aassten Oktober 1818.
Ja der Königlich-Preußischen und der Herzoglich= Anhakt-Bernburg-
schen Regierung ist unterm Sten September d. J. eine Kartel-Konvention
abgeschlossen worden, welche in allen Punkten mit der, durch die Gesetz-
sammlung No. 457. publizirten Kartel-Konvention vom ZUsten Oktober v. J.
zwischen Preußen und Lippe-Detmold bis auf die Modifikationen überein-
timmt: daß in der Kartel-Konvention mit Anhalt-Bernburg am Schluß des
Artikels 40. der Zusatz, wegen höherer Berpflegungskosten in Krankheirsfällen,
und im Artikel 25. der Zusatz, wegen der die Bestimmungen der Kartel-
Konvention etwa verdndernden Bundestags-Beschlüsse, fedblr.
Indem diese Konventien, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher
Zeit zu bewirkenden Publikation an in Kraft trict, hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Sr. Majestaet des Königs, daß
dieselbe von allen Militair= und Civil-Bebörden, wie auch von sämmtlichen
Allerhöchst= Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaneste befolgr
werde.
Aachen, den 22sten Oktober 1818.
Der Staatskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.