Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Bei dem weilteren Verfahren kann die Kreisbehörde, wo sie es nöthig 
findet, oder von der Regierung dazu angewiesen wird, einen Justiz-Bedienten 
aus dem Kreise zu den Beweisaufnahmen und anderen Verhandlungen zu- 
zieben; und die Justiz-Bedienten sind verbunden, sich auf die Aufforderung 
der Kreisbehörde diesen Geschäften zu unterzieben. 
Den Negierungen bleibt vorbehalten, in einzelnen Fällen,dem Befin- 
den nach, die Ausmittelung des Schadens auch andern Kommissgrif außer 
den Kreisbehörden zu übertragen. · 
5.8. 
Bei der Ausmittelung des Schadens ist der Legitimationspunkt der zur 
Entschädigung Berechtigten nach den gesetzlichen Vorschrifren zu berücksichtigen, 
so, daß bei getheilren eigenthums= und Nutzungsrechten, nut mit Zuziehung 
aller Theilnehmer verhandelt werden kann. In Beziehung auf die vom Staate 
zu leistende Eneschädigung, sind jedoch alle Theilnehmer nur als Eine Person 
zu betrachten, und es ist ihre eigene Sache, sich gütlich oder im Wege Rech- 
tens auseinander zu setzen. 
§. 0. 
Nach dem Abschlusse des Verfahrens reichl. die Krcisbehbrde die ge- 
sammten Verhandlungen der Regierung ein, welche jedoch in Fduen, wo von 
Entschädigung eines Domainen-Grundstücks, oder eines Domainen-Pächters 
die Rede ist, nach vorheriger Anfrage bei dem Finanz-Ministeri m. durch 
einen Beschluß in Pleno die Entschädigungs-Summe festsetzt. 
g. 
Der Rechtsweg findet gegen die Entscheidungen der Regierung (. 6. 
und o.) nicht Statt. Dem Berechtigten stehet aber binnen zehn Tagren nach 
der förmlichen Bekanntmachung derselben der Rekurs dagegen an das Mini- 
sterium des Innern und das Ministerium für die Gewerbe und den Hamcl frei. 
K. 
ç Bei demjenigen, was von diesen Ministerien gemeinschaftlich auf den 
eingelegten Rekurs beschlossen wird) behält es unabänderlich sein Bewenden. 
. 12.
	        
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