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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 3. *.—
(No. 461.) Verordnung über die Lehen und Fideikommisse in den jenfeits der Elbe ge-
legenen Provinzen. Vom 1####ten März 18738.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen x. ⁊.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: Da in denjenigen Unserer jen-
seits der Elbe gelegenen Provinzen, in welchen die franzoͤsische Gesetzgebung
eingefuͤhrt war, gegenwaͤrtig aber Unser allgemeines Landrecht eingefuͤhrt ist,
uͤber die Fortdauer der agnatischen Erbfolgerechte in Lehen und Fideikommissen
Zweifel entstanden sind; so verordnen Wix hierüber, nach Anhörung Unsers
Staatsraths, wie folget:
&. #1.
Diejenigen Lehen und Fideikommisse, welche vor der Einführung Unsers
allgemeinen Landrechts, nach dem Inhakt westphälischer oder franzöfischer
Verordnungen, bereits völlig aufgehoben und in freies Eigenthum verwandelt
waren, bleiben auch fernerhin freies Eigenthum.
é4. 2.#.
Wenmn dagegen nach dem Inhalt jener sremden Verordnungen die Ver-
wandlung in freies Eigenthum erst bei einem künftigen Sukzessionsfall eintre-
ten sollte, und wenn dieser vorbehaltene Sulzessionsfall zur Zeit der Einfüh-
rung Unsers allgemeinen Landrechts noch nicht eingetreten, wohl aber stets
möglich geblieben war; so sollen die vor der fremden Gesetzgebung geltend ge-
wesenen Erbfolgerechte der Agnaten hierdurch von neuem bestatigt seyn.
3.
Wenn in diesem zweiten Falle, vor der Einführung Unsers allgemeinen
Landrechts, der Besitzer das Lehen oder Fideikommig ganz oder zum Theil ver-
dußert oder verpfänder, oder demselben Lasten irgend einer Arr aufgelege hat;
so sind dadurch nur diejsenigen Mitglieder der Familie gebunden, welche
entweder selbst eingewilligt haben, oder nicht in dem Falle waren, daß
’- in jenen fremden Verordnungen vorbehaltene Sukzession auf sie fallen
onnte.
J#a 137. C S. 4.
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten April 1818.)