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liche Hoheit der Knrfuͤrst werden daher die gleiche Vollkszahl in den dent Weimarschen Gebictt zunaͤchst be-
legenen; Fuldischen Distrilten, als vollstaͤndigen Ersatz fuͤr diese Cession auswaͤhlen, und' es findet in Ruͤck-
sicht derselben keine Nachrechnung uͤber entgehendes Einkonmien statt. Seine Kbrigliche Gobeit der Groß-
herzog werden an allen Verpflichtungen, welche sowohl auf dem gesammten vormaligen Großherzogthume
Franifirt, als auf dessen Departement Fulda insbesondere ruhen, und auf dic jetzigen und künftigen Be-
btzer von dazu gehörigen Länderantheilen Abergehen in dem -Verhöältnisse beitragen, als ob Sie die Ihnen
durch die Congreß-Acte angewiesenen sieben und zwanzigtausend Einwohner wirklich= ganz in Fulda erhal-
ten hätten. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst werden dagegen an diesen Verpflichtungen nur in dem
Maaße Antheil nehmen, als ob' Sie blosz Besiczer desjenigen Dchs des an Preußen überwiesenen Diftrikts
von Fulda' wären, der nach Abzug der gedachten sieben und zwanzigtaufsend Einwohner noch uͤbrig geblie-
ben seyn wöürde. Diejenigen Aemter, Gerichtr und Ortschaften, die nach Artikel 2. von Kurhessen an Wei-
mar übergehen, werden frei von Landesschulden übergeben. Kommunal-Schulden und Kommmnal -Lasten
haften nach wie vor auf den Kommunen. Die Lobaldienerschaft geht in dem Zustande wie sie sich vorfin-
det, über;- eben so auch Kirchen, Schulen und andere dffentliche gemeinnützige Anstalten. Centraldiem##=
schaft ist nirgend in der Abtretung an Weimar nach Artikel 2. begriffen, und wird überhaupt in Rücksicht
aller dffentlichen Verhältnisse und alles übergehenden Landesherrlichen Eigenthums keine Nachrechnung mit
demselben aus gedachter Abtretung, statt finden.
..., ..»· -Sechsf·t«·c"r«A··r-t.i·kel.
Die rllterschaftlichen Gerichte Lengsfeld, Mannsbach, Buchrnau und Werda' nebst dem Dorfe Weni-
gentaft sind nur in Folge der Kriegsunruhen wiedcrum aus Kurhessischem Besitze gekommen. Ihre Rück-
ehr unter denselben soll daher als eine bloße Restitution angesehen, und mithin das Einkommen daraus
nicht als ein Ersatz für Abtretungen, welche Kurhessen nach Artikel 2. macht,- angerechnet werden.
· ·» ·« Stehe-nter-A-rti.-kel.-s , «
Die zunächst von Preußen an Kurhessen und Hse Rothenburg übeewiesene Entschädigung, für die
an dasseldr nach Artikel’ 2, und 3. zu machenden Cessionen, beskeht demnach aus vemjenigen Theile-des nach
Artikel r. an Kurhessen abgctretenen Distrikts des Departements Fuldaz welcher nach Abzug des Ersatzes
für die Cession an Weimar nach Artikel. 5. übrig bleibt.
1 **1 Achter Artikel. 1
Bei der Artikel 4. votbehalkenen Liguidation werden in Einnahme #von heiden Seitem gestellt, die
Landesherrlichen, und-Domanial = Einkünfte aus Abgaben in Geld und Naturalien und dem Ertrag der
herrschaftlichen Lndereien, Schäfereien, Forsien, Jagden, Fischereiene Bergwerke, Möhlen- und anderen
nutzbaren Eigenthums nach Abzug der brtlichen ebungs= und Verwaltungskosten, nach einem Durchschnitt
aus den achtzehn Jahren von 1783° bihr 1805 einschließlich Einkünfte bffentlicher Unterrichts -Anstalten,
frommer und milder Stiftungen, unter wessen Hoheit sie auch liegen mdgen, werden als Privat -Eigen--
thum betrachtet und kommen: mikhin niche zu der unter Artikel 4. angrordneten L#quidatiom.
· »» Neunter Arbkikel.- *
Die Kestemn der Cchktrasdienerschaft,, der Justiz, der Polizei, des Cultus und der Unterrichts -Anstal-
fen)- werden nach dem Justande vom I1. August dieses Jahres in Ausgabe gebracht,, und ist dagegen auch,
jeder Theil verpflichtet, dieselben in diesen Zustande zu übernehmen.
Zehnter Artikel.
Der Antheil an dem Einkommen aus dem. W## fwelcher von dem Besttze des Aheinufers in der
niedern Grafschaft Katzenellnbogen abhängk, soll nach dem dutch die Wiener Congreß= Acte feftgesetzten.
Grundsätzen berechnet- und vergötet werden
.. .. Eilfter Artiker 6 .
DieinFokeder-«Artikel-2.,v"ndIs.deågegemvärtigcnVertrageö"miscr"Vrcincr"utid«.kanthrth
Straße, zum Nachtbell der Kurhessischen Post= Einkünfte, emstehenden Veränderungen sollen, bei — Mr#kel#
4. vorbehaltenen Liquidation in Betrachtung kommen, wenn es nicht moͤglich befunden werden sollte, die bis
zum Jahre 1806 auf diesen Kursen bestandenen Postverhöltnisse unter Preußischer Vermittelung wieder gentee.
Iwdl'f-