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(No. 462.) Veror# 29 über die Anwendong des §. r9. der Kriminal-Ordnung auf die
Untergerichte in den wiedervereinigten und neuen Provinzen. Bom
itten Mörz 13138.
Wier Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. v.#
verordnen, bis zur endlichen Bestimmung der Gerichts-Verfassung in Unsern
Staaten, auf den Antrag Unsers Staats-Ministeriums „ nachdem Wir daruͤ-
ber Unsern Staats-Rath mit seinem Gutachten gehört haben, wie folget:
. 1.
Die Vorschrift Unserer Kriminal-Ordnung §. 10:
Ist ein Untergericht der Inguisitoriats-Einrichtung beigetreten, so
bleibt demselben nur in solchen Sachen, wobei eine Geldstrase bis
Funfzig Thaler, oder vierwöchentliches Gefängniß, oder leichte
körperliche Züchtigung Statt findet, die Untersuchung und die Ab-
fassung des Erkenntnisses erster Instanz überlassen;
soll auch auf die Untergerichte in den wiedervereinigten und neuen Provinzen
Anwendung finden, wo bei. Wiedereinführung oder Einführung des Allge-
meinen Landrechts und der Kriminal-Ordnung) den Untergerichten die Kri-
minal- Geérichtsbarkeit nicht beigelegt worden ist.
Die von denselben innerhalb der Grenzen dieser WVorschrift geführten
Untersuchungen und darin gesprochenen Urtel, sollen eben so gültig seyn, als
wenn die Untergerichte wirklich zu Ausübung der Kriminal-Gerichtsbarkeit
befugt wären.
6. 2.
Von dieser Vorschrift bleiben indessen die Patrimontalgerichte ausge-
schlossen, welche weder als Gesammtgerichte mehrerer Juricdiktionen, noch
von einem Gerichtsherrn, zu einem Kollegium eingerichtet worden.
-An deren Stelle treten die zunächst belegenen gehörig eingerichteten
Untergerichte, welche Unser Justiz= Ninister dazu bestimmen lassen wird.
Auch findet diese Vorschrift auf 2 Großherzogthum Posen, bei der
abweichenden dortigen Justiz-Verfassung, keine Anwendung.
Gegeben Berlin, den I Iten März 1818.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
C 2 (No. 163.)