Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Zwölfter Artikel. 
Das aus Lehusberhältnigen herrergehende Inkerce mit Ausnuhme bestandiger jährlicher Gefalle, sol 
ei der nach Actikel 4., anzulegenden Liquidation auf fkeiner Scite in Ancechnung kommen. Kein Theil wird 
künftig in denBesitzungen des anderen, so wie sie nach Vollzichung des gegenwärtigen Vertrags bestehen 
werden, solche Lrhnsrechte- ausüben , welche aus den Abtretungen nach Artikel 1. 2. 3. herrüyren. 
Dreizehniter Artikel. 
Beden Theilen steht frei, so viel von den Schmden, die ekwa auf den gegenseilig nach Artikc . 2. 
3. abzutretenden Besitungen haften mögten, als sie wolken, auf cine andere Hypothek zu übertragen, oder 
H#t Canderweitig zu decken. Was der andere davon mit dem abgetrekrnen Lande üÜbernimmt, wird ohne 
Räücksicht auf den Zinefuß, zu dem es angeliehen ist, deessalt vergütek, d fuͤr hundert Thaler Schuld 
zu Abtragung der Zinsen und Tilgung des Capitals Cichen und ein halb Thaler Einkünfte gewaͤhrt 
werden. 
Vierzehnter Artikel. 
Steiktige toder illiquide Forderungen, die etwa nach Artikel r3. mit den abgetrekenen Ländern über- 
nommen werden sollen., sucht die Tiquidations * Commission in Anstrikkige und liqulde zu verwandeln. Ist 
ries in dem zu ihren Arbciten bestinnnten Zeikraum nicht mbssch. A% wird man sich gütlich über ein Pausch- 
Quantum vercinigen, wofür sie angenommen und nach Artikel 3, behandelt, werden. « - 
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quideZinngückständuvcrdenzumKapital«geschkqch,UND-machYkkzkkqubchMdeE 
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LeibrcbtenktmdPensionenwexdensdprgestaltsvcrgütet«,daßfürEinbunberthbalasgkknkk Flinfzig Tha- 
er Einkünfte gewährt werden. Die Artikel 13. vorbehaltene Wahl in Rücksicht der Schulden ist auch auf 
Keibrenten und Penfionen anwendbar. 
ESiebenzehnter Artikel. 
Wirkliche Kommunal= Schulden und Kommunal-Lasten sind kein Ecgenstend der Artikel 4, angeotd- 
deten Liguidation, sondern bleiben nach wie vor auf den Kommunen ohne Mitverpflichtung des Landeöherrn 
haften. Sollten jedoch seit dem Jahre 1806 erweislich offenbare Landes= Schulden oder Landes -Lasten, einr 
zelnen Kommunen aufgebürdet, oder dergleichen, auf die einzelnen Kommunen der ganzen Provinz vorkheilt 
und dadurch anscheinend in Kommunal-Schulden und Lasten verwandelt worden seyn, so sollen die betrof- 
nen Kommunen, sobald dies von der Liquidations = Commission anerkannt ist, derselben entledigt, und die- 
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"6 Schulden und Lasten nach Artikel 13. 14. 15. dö. Wehandelt, werden. 
Achtzehaker Artikel. 
Se. Majestät der König von Preußen verpflichten Sich, in Einverständniß mit Ihren hohen Verbündeten, 
sofort die wirksamsten Maaßregeln zu ersreifen und bis zu vollständiger Erreichung des Zwecks unausgesetzt 
fortzusetzen, um die Wiedexeinsetzung Sr. Königl. Hoheit des Kurfürsten von Hessen in den Besitz der vier Hanaui- 
schen Acmter Babenhausen, Dorheim, Rodheim, Ortenberg und der Gemeinschaften in dem Zustande derfelben 
vor der feindlichen Besetzung im Jahre 1806 baldmglichst zu erlangen. Zur Erleichterung der Verhand= 
lungen ist man übereingekommen, daß Seine Königliche Hoheit für das Amt Babenhausen und äußersten 
Lalls auch für die Aemeer On#enberg und Rodheim nebst den Gemeinschaften einen vollständigen Ersatz an- 
neh-
	        
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