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CNo. 12.) Tractat zwischen Seiner Masentat dem Kknige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Landgrafen von
Hessen- Rothenburg: de dato Cassel den 16. October 1815.
Im Namen der hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit.
N. # Seine Majestät der Kdnig von Preußen und Seine Kdnigliche Hohcit der Kurfürst von Hessen,
um die in Folge der Verhandlungen des Wiener Congresses ndihig befundenen Ausgleichungen im nrdli-
chen Deutschlande durch eine freundschaftliche Uchereinkunft über angemessene Territorial -Veränderungen
zu erleichtern, durch Bevollmächtigte in besondere Tractaten getreten sind, und über deren endliches Re-
sultat unter dem heutigen Dato einen förmlichen Terrttorial= Auskausch Nertrag, in 30 Artikeln abgeschles-
sen haben, und nicht allein der Beitritt zu diesem Tractat von Seiten Seiner Durchlaucht des Landgrafen
von Hessen -Rothenburg nach den mit dem Kurhause Hessen bestehenden Hausverträgen für nothwendi
sondern eine cigene und besondere Uebereinkunft zwischen Seiner Majestät dem Kbnige von Prcußen un
Seiner Durchlaucht dem Herrn Landgrafen von Hessen -Rothenburg, been der von Hochdenselben abzu-
tretenden eigenthümlichen Rechte, Besitzungen und Nutzungen, und des dafür zu leistenden Ersatzes für er-
forderlich gehalten worden ist; so haben Seine Majestät der Kdnig von Preußen und Seine Durchlaucht
der Landgraf von Hessen = Rothenburg Bevollmächtigte ernannt, um alles was hicrauf Bezug hat, zu
verabreden, abzuschließen und zu unterzeichnen, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen, '
den Herrn Präsidenten Conrad Siegmund Carl von Anlein, Ihren außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister an den Hessischen und Nassauischen Höfen, Ritter des Konigl. Preußischen
beten Wier-Ordens und des eisernen Krcutzes, wie auch Ritter des Kurfürsilich = Hessischen Ordens vom
goldenen Lowen; . "
’7 ku Seine Durchlaucht der Landgraf von Hessen -Rothenburg den Herrn Geheimen Rath Carl Wil-
elm el;
Welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten in guter und gehdriger Form befunden und gegen
einander ausgewechselt haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Erster Artikel.
Seine Durchlaucht der Landgraf zu Hessen -Rheinfels-Rothenburg treten dem, zwischen Seiner Ma-
jestät dem Könige von Preußen und Seiner Kdnigl. Hoheit dem Kurfürsten von Hessen unterm heutigen
Dato geschlossenen, hier DDscht tlich beigehefteten Vertrage 5) bei, genehmigen insbesondero, was in dem-
selben Ihr Interesse und Ihre Rechte betrifft, und verpflichten Sich zugleich, diejenigen Rechte, Besitzun-
gen und Nutzungen, welche Ihnen an der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, der Herrschaft Plesse nebst
dem Kloster Hockelheim und dem Amte Neuengleichen zustehen, in Folge der, Artikel 2. des gedachten Ver-
trags, enthaltenen Stipulationen an des Kdnigs von Preußen Majestät abzutreten.
Sie behalten Sich jedoch ausdrücklich vor, daß aus diesem Vertrage nicmals keend eine Schmäle-
rung Ihrer Hausvertragsmäßigen Rechte hergeleitet, und insbesondere dieselben in Rücksicht der Rothen-
burger Quart, und der mit gleicher Berechtigung an Sie übergehenden Entschädigung vollständig aufrecht
erhalten werden sollen.
Zweiter Artikel.
Seine Durchlaucht der Landgraf von Hessen-Rothenburg wollen ferner dem bisher geführten Titecl.
von Rheinfels, da dicse Besitzung jetzt durch die Wiener Congreß-Acte in Königl. Freußischen Besitz über-
gegangen ist, und nunmehr in den Staaten Seiner Majestät des Kdnigs von Prcußen lieget, hiermit aus-
druͤcklich und fcierlich entsagen.
Dritter Artikel.
Seine Majestät der Kdnig von Preußen, welche überhaupt Seine Durchlaucht im ungekränk-
ten Besitz Ihrer Hausvertragmäßigen Rechte und Einkünfte erhalten zu sehen wünschen, leisten dagegen
insbesondere Gewähr, für die durch erwöhnten Vertrag Seiner Durchlaucht bestimmten Entschädigungen, und
wol-
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6o) Dieser Vertrag beßandet sich bereits unter No. 11. Pag. 89. M. s. w. abgedruckt.