Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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No. 14. ) Staatsvertrag zwischen Seiner Majeftaͤt dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Für- 
sten zu Schwarzburg Sondershausen, die einfachere und bestimmtere Anordnung der zwischen Ihnen bisher be- 
standenen Verhaͤltnisse betreffend. Geschlossen zu Berlin den 15. Juni 1816. 
S## Königl. Majestät von Preußen, welche in Folge des 15ten, 18ten und 118ten Artikels der am gten 
Junius 181,5. auf dem Congresse zu Wien abgeschlossenen Acte in alle diejenigen Rechte getreten sind, die 
bis dahin der Krone Sachsen gegen das Fürstliche Haus Schwarzburg und dessen Vesitzungen zugestanden, 
und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Vetderseu geneigt, Ihre Verhöltnisse 
einfacher und bestimmter als bisher zu ordnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
„ Seine Majestät der Kbnig von Preußen, den wirklichen Geheimen Legations-Rath, Sectionschef, 
Ritter mehrerer Orden, Herrn Johann Ludwig von Jordan, und den Geheimen Legations-= Rath und Rittter 
mehrerer Orden, Herrn Johann Gottfried Hoffmann; und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg= 
Sondershausen den Geheimen Rath, Kanzler und Consistorial = Präsidenten Ludwig Wilhelm Adolph von 
Weise und den Vice= Kammer-Präsidenten und Kammerjunker Carl Friedric) Wilhelm von Weise, welche, 
vas Auswechselung ihrer in guter Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel sich vereimigt 
haben. 
Erster Arkikel. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg= Sondershausen leisten für immer Verzicht zu Gunsten 
Seiner Majestät des Kdnigs von Preußen: 
1) Auf alle lehnsherrlichen Rechte und Einkünfte, welche Sie bisher allein oder in Gemeinschaft in Vem 
Unifang des Preußischen Staates, so wie er nach Abschluß des gegenwärtigen Tractats begrenzt seyn wird, 
besessen, erhoben, oder sonst behauptet haben, wie auch auf alle Anspröche, welche Ihnen etwa auf die 
Salzquellen zu Artern zustehen moöchten. Das Privateigenthum an Waldungen, Wiesen und andern Grund- 
stücken, welche Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen an verschiedenen Orten der 
Preußischen Staaten besitzen, wird jedoch nicht hiermit abgetreten, sondern bleibt Für'tliches Eigenthum un- 
14 — Hoheit mit Befreiung von ordentlichen Grundsteuern, so weit dieselbe bis hierher Katt gefun- 
en hat. 424n i: I. „½„½ 
) Auf die Landeshoheit und alle von derselben abhängenden Rechte und Einkünfte in dem Amte Bo- 
dungen, den Gerichten Allersberg und Hainvdden und der Ortschaft Utlerode; die Kameralgüter und Forsten 
im Amte Bodungen, sind in desr Verzichtleistung nicht begriffen, und werden vielmehr nedst den davon ab- 
bängenden Domanialrechten und Nutzungen von Seiner Durchlaucht unter Preußischer Hoheit, und mit den 
Eigenschaften besessen werden, welche den am meisten privilegirten Allodial -Rittergütern in der Grafschaft 
Hobensten, Preußischen Anthells in der Regek zustehen, auch bleibt denselben die Befretung von ordentlichen 
rundsteuern in dem Maaße, in welchem sie bisher statt gefunden, ferner besonders vorbehalten. 
3) Auf die Ortschaft Bruchstädt mit allen Hoheits-, Eigenthums= und andern Rechten. 
) Auf alle Rechte und Einkünfte, die Ihnen in der Ortschaft Bothenheiligen und deren Zubehdr zu- 
ehen. 
Seine Majestät. der Konig von Preußen werden alle Rechte und Einkünfte, worauf hierdurch zu Ihren 
Gunsten verzichtet wird, für Sich und Ihre Nachfolger mit eben den Befugnissen und Verbindlichkeiten be- 
sitzen, womit sich dieselben zur Zeit im Besitze Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg= Sonders- 
hausen besinden und es kann und soll namentlich hierdurch den Rechten des Hauses Stolberg nichts entze- 
gen werden. 
Zweiter Artikel. 
Seine Masestät der Kdnig von Preußen verzichten dagegen zu Gunsten Seiner Durchlaucht des Für- 
sten zu Schwarzburg -Sondershausen: 
1) Auf alle Landeshoheits-, Oberherrlichkeits= und Lehnsrechte und Einkünfte, welche Sie bisher über 
das Amt Ebeleben, jedoch mit Ausnahme der Ortschaft Bothenheiligen und deren Jubehdr, die sogenann- 
ten Receßherrschaften, die der Gemeinde Wiedermut gehdrige Holzung, Stockei genannt, und überhaupt in 
dem Umfange des Gebiets Seiner Durchlaucht, so wie es nach Abschluß dieses Tractats begrenzt sepn wird, 
uesessen, erhoben, oder sonst behauptet haben; die Receßgelder und die Jagd in der Stocke sind nament-- 
lich hierunter begriffen. · 
— 2 Auf
	        
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