Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Separat-Artik ell. 
Erster Artikel. 
Sn Majestät der König von Preußen, und Seine Durchlaucht der Färst zu Schwarzburg-Sondersbau- 
sen, sichern sich gegenseitig die Genehmigung derjenigen Lehnserpektanzen zu, welche von Ihnen vor Unter- 
Kchung des untenbenannten Tractats auf durch densolben abgetretene Gegenstände erkheilt worden seyn 
#### hten. 
Jweiter Artikek. 
Den vormaligen Receßherrschaften und denjenigen Distrikten, Ortschaften und Personen, welche in Fol- 
e dieses Tractats, aus Kdniglich-Preußischer Landeshoheit unter Fürsilich-Schwarzburgischer Landeshoheit 
bKlergeben , behalten beide paciscirende Theile vorläufig noch die oberste und letzte Instanz in Civil-- und Cri- 
nivalfällen bei den Königlichen Preußischen Obergerichten auf so lange vor, bis einj nach Artikel 12 der 
Deurschen Bundesakte vom dten Junius 1815. gebildeter oberster Gerichtshof auch für die Fürstlich -Schwarz- 
burgischen Lönder eingerichtet und in Thätigkeit getreten seyn wird, worauf alsdann dieses interimistische Ver- 
hältniß gänzlich aufhdren, und die Gerichtäbarkeit in letzter Instanz ohne Ausnahme an gedachten Gerichts- 
hof überFeben wird. Seine Kdnigliche Majestät bestimmen zu dieser interimistischen Instanz Ihr geheimes 
Obertribunal, und werden denselben deshalb Auftrag machen. Auch versprechen Seine Durchlaucht der 
Kürst ausdrücklich, den von Ihnen durch gegenwärtigen Traktat neu erwerbenen Unterthauen, bei der für 
Ihren Staat in Gemäßheit des 13ten Artikels der Bundesakte zu errichtenden ständischen Verfassung, Befug- 
nisse beizulegen, welche wesentlich, der verschiedenen Lage gemäß, denjeutgen gleichgeltend sind, die sie, wenn 
sic Preußische Unterthanen geblieben wären, in Rücksicht der ständischen Bersalsng erhalten haben würden. 
Diese Artiket sollen ratiffcirt auch so angesehen werden, als ob sie Wort für Wort, dem heute zwischen. 
Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Senders- 
hausen, wegen einfacherer und bestimmterer Anordnung der zwischen Ihnen bisher bestandenen Verhältnisse 
ebgeschlossenen Trackate einverleibt wären. 
Deß zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Separat-Artikel unterzeichnet und mit 
ihren Wappen besiegelt. 
Berlin, den 15ten Junius 1816. 
(L. S.) Johann Ludwig von Jordan. (L. S.) Ludwig Wilh. Adolph von Weise. 
(I. 8.) Johann Gottfried Hoffmann. (L. 8.) Carl Friedrich Wilh. von Weise- 
  
o. 15.) Skaatsvertrag zwischen Seiner Mafestäk dem Könsge von Preußen und Seiner Durchlauche dem Fuͤrsten zu 
Schwarzdurg-Rudolstadt, die einfachere und bestimmtere Anordnung der zwischen Ihnen bisher bestandenen Ver- 
— baltnisse betrefend. Geschlossen zu Berlin den 29ten Juni 1816. 
Sz. Majestät der König von Preußen, welche in Folge des 151en, 18ten und 1i8ten Artikels der am 
9geen Junius 1815. auf dem Congresse zu Wien abgeschlossenen Akte, in alle dicienigen Rechte getreten sind, 
die bis dahin der Krone Sachsen geszen das Fürstliche Haus Schwarzburg und dessen Besitzungen zustan- 
den, und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Beiderfeits Zeneigt Ihre Verhältnisse 
einfacher und bestimmter als bisher. zu ordnen, hab. n zu diesem. Zwecke Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen, den Wirklichen Geheimen Legationsrath, Sectionschef und 
Ritter mehrerer Orden, Herrn Johann Ludwig von Jordan, und den Geheimen Legationsrath und Rit- 
ter mehrerer Orden, Herrn Johann Gottfried Hoffnann; und 
Seine
	        
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