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am isten Julius 1816. schon bestandenen Ruͤckstaͤnde der ordinairen Steuern und der in die Großherzogl. Staats-
kasse geflossenen extraordinairen Kriegssteuer an Preußen abgetreten, wogegen Preußen alle etwa noch bestehende
Verbindlichkeiten der Großherzegl. Hessischen Verwaltung in den beiden Grafschaften übernimmt, und für alle
Ansprüche eintritt, welche an Hessen aus der ehemaligen oberhoheitlichen Administration dieser Grafschaften,
entweder schon gemacht worden sind, oder etwa noch erhoben werden.
· Fünfzehnter Artitel.
Ausgenommen von dieser Abtretung sind die Ruͤckstaͤnde derjenigen Steuern, welche fuͤr die Landes-Kriegs-
kosten-Kasse in Gießen ausgeschrieben worden sind, so wie auch alle und jede Steuerrückstände der beiden Herren
Fürsten von Wittgenstein, wogegen denn aber auch Preußen, die Tilgung der Ansprüche dieser Herren Fürsten, von
Hessen nicht zu übernehmen hat. 1
Sechszehnter Artikel.
Wegen des von den Wittgensteinischen Grafschaften zu nehmenden Antheils an den Schulden, welche auf
die obenerwähnte Land-Kriegskosten -Kasse in Gießen während des Jeitraums, wo die beiden Grafschaften unter
Großherzogl. Hessischer Oberhoheit gestanden haben, kontrahirt worden sind, wird eine besondre billige Ueberein-
kunft getroffen werden, so bald man sich Preußischer Seits von dem Bestande und den Verhältnissen jener Schul-
den, durch einen baldigst nach Gießen abzuschickenden Bevollmächtigten, näher unterrichtet haben wird.
Siebenzehnter Artikel.
Die aktive und passtve Theilnahme der Wittgensteinischen Unterthanen an der Hessischen Brandversiche-
rungs-Anstalt wird Großherzogl. Hessischer Seits bis zu Ende des Jahrs 1816. nachgegeben, dergestalt, daß die
zwar nach dem usten Julius, aber noch vor Ende Decembers 13416. in den Wittgensteinischen Grafschaften
entstandenen Brandschäden noch aus der gedachten Anstalt verordnungsmäßig, jedoch mit Aufrechnung dessen,
was die Wittgensteinischen Unterthanen zu der Hessischen Brandkasse noch verschulden, vergütet werden, wogegen
diese Unterthanen aber auch, wie es sich von selbst versteht, zu den im Hessischen Gebiete während des Zeit-
noume om Isten Julius bis Ende Decembers 1816. noch entstandenen Brandschäden verordnungsmäßig beitra-
gen müssen.
» Achtzehnter Artikel.
Der baare Vorrath, welcher sich am isten Julius 1816. in der zu Arnsberg bestandenen Filialkasse der
Großherzogl. Hessischen Civildiener-Wittwenanstalt befunden hat, nebst den ausstehenden Antrittsgeldern und
Beitraͤgen, ferner die Kapitalien, welche dieses Institut in dem Herzogthum Westphalen angelegt hat, und wel-
che zusammen 30,441 Gulden 12 r. einschließlich des Poncetischen Kapitals betragen, und die aus dem Herzog-
thum zur Hauptkasse in Darmstadt eingezogenen Fonds, im Betrage von 17,000 Gulden, werden an Preußen der-
gestalt abqgetreten, daß die Obligationen über die im Herzogthum angelegten Kapitalien nach erfolgter Ra#ifika-
tion dieser Uebereinkunft, an Preußen ausgeliefert, die nach Oarmnadt eingezogenen 11,000 Fl. aber von der
im zweiten Artikel dieser Konvention für Hessen stipulirten Summe abgercchnet werden.
Neunzehnter Artikel. .
DogmenübernimthrelsßenvomtstenJuliuscss·6.an,diePensionenfürdiebereitsvorbandenenWitt-
wen und Waisen der schon verstorbenen, im Herzogthum Westphalen angestellt und an der Hessischen Civildie-
ner· Wittwenanstalt betheiligt gewesenen Hiener nach den Bestimmungen der Verordnung, worauf sich jene Anstalt
gruͤndet. Desgleichen uͤbernimmt Preußen alle Verbindlichteiten, welche der gedachten Wittwenanstalt gegen die
noch lebenden Wesitpholischen Diener bisher oblagen, und tritt fuͤr alle Anspruͤche dieser Diener dergestalt ein, daß
die Hessische Cwildiener-Wittwenkasse aller Praͤstationen fuͤr die Westphaͤlischen Betheiligten gaͤnzlich entledigt wird.
Zwanzigster Artikel.
Die zu der Großherzogl. Hessischen Forstdiener-Wittwenanstalt von Forstdienern des Herzogthums Westpha-
ben entrichteten Antrittsgelder werden an Preußen abgegeben, und wenn die Antrittsgelder nicht baar bezahlt,
sondern blos versichert worden sind, die Versicherungs-Urkunden an Preußen ausgeliefert, und hierdurch jene An-
stalt aller Verbindlichkeiten gegen die Forsidiener und die Wittwen und Waisen verstorbener Forftdiener entle-
digt. Diese Verbendlichkeiten und namentlich die Pensionen der bereits vorhandenen Wittwen und Waisen
verstorbener Westphälischen Forstdiencr, welche Pensionen dermalen zusammen jährlich 520 Gulden ausma-
chen, werden von Preußen auf die Staatskasse abernommen.
v #:2½. Z„ Eeinundizwangisster Artikel. Z
Die von Civildienern in den Witegensteinischen Grafschaften zu der Hessischen Civildiener-Wiktwenanskalt
berablten *. F. 20 Ær. betragenden Antrittsgelder werden ebenfalls an Preußen abgegeben, und dagegen alle
Anspruͤche dieser Diener an das Hessische Wittweninstitut von Preußen gleichfalls uͤbernommen.
Zwei-