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J Zweiundzwanzigster Artikel. - » «
Auf glecche Weise, und unter gleicher von Preußen zu übernehmender Verbindlichkeit, werden die Antritts-
gelder , welche Offiziere, die aus Hestischen in Prcußische Dienste getreten sind, zur Hessischen Ofgziers-Wittwen-
asse bezahlt haben, und welche zusammen goo Gulden ansmachen, an Preußen abgegeben. Die Pensionen aber,
womit die Hessische Offiziers-Wittwenkassch für die im Herzogthum Westphalen bereits vorhandenen 4 Offiziers-
Wittwen schon belastet war, und welche zusammen jährlich 1125 Gulden betragen, werden aus derselben Kasse
lererben statutenmäßig entrichtet. Was zur Berichtigung dieser Wittwenpensionen aus Preußischen Kassen bis-
er bezahlt worden ist, wird von Hessischer Seite ersetzt. - «
« Dreiundzwanzigster Artikel. . ·
Die Wittwen verstorbener Unteroffiziere und gemeiner Soldaten aus dem Herzogthum Westphalen und
aus den Wittgensteinischen Grafschaften haben an den Hessischen Milicairwittwenkassen keinen Anspruch,
ç Bierundzwanzigster Artikel.
Nach vorstehender Uebereinkunft hat Preußen an Hessen zu entrichten:
zufolge des aten Artikcls . ......—.132,8351.45Xk.
zufolge des 12ten Artikels 0 0 O O ·% 22 23,333 l. 20 Xr.
also zusammen 156,109 Fl. 5 Kr.
Von dieser Summe werden abgerechnet, und von Hessen an Preußen vergütet:
nach Art:2e · ...15,oooFl.
0 -
* 7 o O * " 6 - 2 0 3,000 —
* — 8 0 0 l 0 0 4 " " 18,721 —
- — 18 0 o 2 6% 6 4 4 4 " 11,000 —
2 — 21 o ·" 0 0 2 2 0 502 — 30 Xr.
* — 22 rlv " "“ 0 0 s 4 · O O. 900 —
mithin zusammen 49,123 Fl. 30 Kr.
Nach Abzug dieses Betrags hat Preußen an Hessen noch zu entrichten . 1090045 Fl. 35 Kr.
Diese Einhundert Sieben Tausend Vierzig Fünf Gulden Dreißig Fünf Krenzer in 24 Guldenfuß werden
in der Art abgeführt, daß innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Ratifikation dieser Konvention an die Uni-
versitatskasse in Gießen 23,333 Fl. 20 Fr. und innerhalb drei Monaten an die Großherzogliche Generalkasse in
Darmstadt 40,000 Fl. und innerhalb sechs Monaten nach der Ratifikation der Rest mit 43,712 Fl. 15 Kr. an die
gedachte Generalkasse baar entrichtet werden. Diese Zahlungen geschehen in Frankfurt, und von Preußischer Seite
werden gleich bei der Ratifikation die desfallsigen Anweisungen auf ein dortiges Handelshaus ausgestellt werden.
. Fünfundzwanzigster Artikel. v
, Auf diese von Preußen an Hessen zu entrichtenden Summen soll durchaus kein Anspruch weder im gericht-
lichen noch im außergerichtlichen Wege zugelassen, und die Zahlungen sollen aus keiner Rücksicht verweigert, oder
überdie fesigesetzten Termine hinaus verschoben werden.
Sechsundzwanzigster Artikel. . .
Die unterzeichneten beiderseitigen Bevollmaͤchtigten werden diese Konvention schleunigst an ihre Gouverne-
ments befoͤrdern, und die Ratifikationen sollen, so bald sie erfolgt sind, in Arnsberg ausgewechselt werden.
Lur Beurkundung wird diese Konvemtion zweimal ausgefertigt und von den echerseilgen Bevollmächtigten
eigenh#ndig unterzeichnet. So geschehen zu Münster am 12ten März 1817.
Luodwig v. Vincke. Wilhelm v. Kopp. Georg Pyilipp Friedrich Haberkorn.
o. 22.) Nachtrag zu der zwischen des Könlas von Preußen Masestit und des Großhe von Hessen Köni li e Hs-
EEEIEEEàXX Großderzogs von deff gliches
In dem am raten März dieses Jahrs zu Muͤnster zwischen den Koͤnigl. Preuß. und Großherzogl. Hessischen,
zur Uebernahme und Uebergabe der Großherzogl. Hessischen Länderabtretungen bevollmächtigten Kommissa-
rien abgeschtdssenen Vergleich, ist vereinbart worden: »
Artikel Vierzehn.
„Von Großherzoal. Hessischer Seite werden die in den Wittgenst einischen Grafschaften noch vorhan-
„denen, am esten Juli 7816. schon bestandenen Rückstände der ordinairen Steu ern und der in die Großherzogl.
% Stae skasse gesofsenen ertraordinairen Kriegssteuer an Preußen abgetreten, wogegen Preußen alle etwa
„noch Lesiehende Verbindlichkeiten der Großherzogl, Hessischen Perwaltung in den beiden Grafschaften übernimmt=
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