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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 5.
VNe. 468.) Deklaration der, die Verschuldung der Lehen und Fideikommisse betreffenden
Verordnung vom rsten August 2 817. De dato den 2#sten April 1818.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. v.
baben in Unserm Edikt vom oten Oktober 1807. S. 8., und der Deklaration
vom Zosten Januar 1808., die Verschuldung der Lehen und Fideikommisse
wegen der aus den Jahren 1806. und 1807. herrührenden Kriegsschäden und
Kriegslasten dergestalt nachgelassen, daß die Rückzahlung solcher Schulden nach
drei Jahren mit ##tel des Kapitals anfangen, und damit jährlich in gleicher
Summe forltgefahren werden sollte. Wir haben in der Folge, burch die
drückenden Zeitumstände bewogen, den Anfang dieser Rückzahlung für Schle-
sien auf den 2 usten Junius 1815. hinausgesetzt, und zuletzt in Unserer Ver-
ordnung ## f.-.K : ?% & C. vleien lesscheb#ansh auf lUnsere übrige
Provinzen erstreckt. Da Uns aber angezeigt worden ist, daß mehrere Güter-
besitzer durch die Folgen der Kriegesjahre außer Stand gekommen sind, die
bisher fälligen Zahlungen zu leisten; so verordnen Wir hierüber, nach einge-
boltem Gutachten Unsers Staaksrathes, wie folget:
S. I.
Diejenigen Besitzer von Lehen= und Fideikommiß= Gütern, welche mit
der Rückzahlung der aus den Jahren 1306. und 1807. herrührenden Kriegs-
Schulden noch nicht den bisher vorgeschriebenen Anfang gemacht haben, sind
dazu, vom 24#en Junius 1818. ab, unabänderlich verpflichtet.
g. 2.
Die gänzliche Beendigung dieser Schuldentilgung foll spätestens den
2asten Junius 1831. erfolgen.
I# 1½. E g. 3.
(Lusgegeben zu Berlin den v'#ten Funk 7818.) 5%