Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Artikel g. 
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behoͤrden desjenigen 
Staates, in welchen er übergetrelen ist, entgangen seyn, so wird dessen Aus- 
lieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst dann, 
wenn er Gelegenheit gefunden hatte, in dem Militairdienste des gedachten 
Staates angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher, 
in der Requisition angegebener Tharsachen, welche die Auslieferung überhaupt 
bedingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung dersel- 
ben zwischen der requirirenden und der requirirten Behorde nöchig wird, ist 
der Auslieferung Anstand zu geben. 
Artikel 9. 
Die im vorstehenden Artikel erwaͤhnten Requlsitionen ergehen von Seiten 
der betreffenden Preußischen Militair- oder Civil--Behoͤrden unmittelbur an 
die Grohherzoglich-Mecklenburg-Schwerinsche Regierung, und vom Seiten 
der Großheroglichen betreffenden Behörden unmittelbar an die nächste Provin- 
zial-Regierung, oder an das General-Kommando der Preußischen Provinz, 
wohin der Deserteur sich begeben hat. 4 
Von den Milltair-Behörden werden diejenigen Deserkeurs, welche 
elwa zum Dienste angenommen seyn sollten, von den Eivil- Behbrden aber 
diejenigen, bei denen dies der Fall ulcht ist, ausgeliefert. 
Artikel 10, » 
Sollten zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und an- 
deren deurschen Bundesstaaten, welche durch die Großhenzoglich-Mecklenburg- 
Schwerinschen Staaten von dem Prengischen Gebicte getrennt sind. Kortel- 
Konventionen bestehen oder noch geschlossen werden, in deren Folge Anslie- 
ferungsfälle Preußischer Deserteurs vorkommen; so sind die Großherzoglich= 
Mecklenburg-Schwerinschen Behörden verpflichter, wenn die Preußischen De- 
serteurs auf dem geraden Wege durch die Großherzoglichen Lande zu trans- 
portiren sind, dergleichen Desextcurs von solchen hinterliegenden dritten Staa- 
ten anzunehmen, und den weiteren Transport nach den in Gemäßheit des 
Artikels 6. zu bestimmenden Preußtschen Ablieferungs-Oertern in eben der 
Art zu veranstalten, als ob solche Deserteurs innerhalb der Großherzoglich- 
Mecklenburg-Schwerinschen Staaten selbst zuerst ergriffen worden wären. 
Eine gleiche Verpflichtung findet auf Seiten der Königlich-Preußischen 
Behörden statt, wenn in ahnlichen Fällen auf dem Grunde zwischen der Groß.- 
herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Regierung und anderen deutschen Bun- 
desstaaten bestehender Kartel-Konventionen, Großherzoglich-Mecklenburg- 
Schwerinsche Deserkeurs das Königlich-Preußische Gebiet passiren müssen, 
um ihre Auslieferung zu bewirken. « 
Artikel 11.
	        
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