Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Artikel 16. 
Alle nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten Reserve = oder 
kandwehr-, und überhaupt Militairpflichtige Unterkhanen, welche sich in die 
Lande des andern Sonverains oder zu dessen Truppen begeben, find auf vor- 
gängige Reklamatien der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit 
dieser Auslieferung im übrigen, sowohl in Hinsicht der dabei zu beok achtenden 
Form, als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben so ge- 
halten werden, wie es wegen der Auslieferung der Militair-Desertenrs in 
dieser Konvention bestimmt ist. 
Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf 
jenseitige Reqguisttion be irkt werden, wird ein Kartel-Geld, nicht entrichtet. 
Artikel 17. 
Diejenigen Individuen, welche nach den Gesetzen eines jeden der pazis- 
zirenden Staaten im militairpflichtigen Aller sind, und bei Ueberschreitung der 
gegenseiligen Grenzen, ohne eine hinreichende Legitimarion vorzeigen zu können, 
den Verdacht auf sich ziehen, daß sie sich der Militairpflicht gegen ihren Staat 
entziehen wollen, sollen sofort zurückgewiesen, und dergleichen Personen weder 
Aufenthalt noch Zuflucht in dem jenseitigen Staate gestattet werden. 
Arcikel 198. .Q 
Den beiderseitigen Behörden und Umerthanen wird strenge untersagt 
werden, Desertcurs oder solche Milikairpflichtige, die ihre desfallsige Befreiung 
nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunchmen, deren 
Ausenthalt zu verheimlichen oder dieselben, um sie etwanigen Reklamationen 
zu enlziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. 
Auch soll os niche Festarret werden, daß von Irgend rinci fremden 
Macht dergleichen Individuen innerhalb der Staaten der hohen Souverains 
angeworben werden. 
Artikel L1o. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militair= 
pflichtigen, und der Beförderung der Flucht desselben schuldig machr, wird 
mit einer nachdrücklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt. 
Artikel 2o0. 
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider kontrahirenden Mächte 
untersagt werden, von einem jenseiligen Deserteur Pferde, Sättel= und Reit- 
zeug, Armatur= und Montirungsstücke zu kaufen oder sonst an sich zu bringen. 
Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe dergleichen 
an sich gebrachter Gegenstände, ohne den mindesten Ersatz, oder zur Erstattung 
des Werths angehalten, sondern noch #berdem mit willkübrlicher Geld-oder 
Gefängnißftrafe belegt werden, wenn bewiesen wird, daß er wissentlich von 
einem Deserteur etwos gelauft oder an sich gebracht hat. 
« Artikel 21.
	        
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