([No. 470.) Karkel-Konventson zwischen der Kdniglich-Preußischen Reglerung und dem
Senate der freien Hansestadt Hamburg. Vom 3ten Mai r818.
Zhischen der Koͤniglich- Preußischen Regierung und Einem Hochedlen Rath
der freien Hansestadt Hamburg, ist folgende Kartel-Konvention verabredet
und geschlossen worden.
Artikel 1.
Alle in Zukunft, und zwar vom Tage der Bekanntmachung der Kon-
vention an gerechnet, von den Armeen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen,
und den Truppen der freien Hansestadt Hamburg desertirende Militairpersonen,
sollen gegenseitig ausgeliefert werden.
Artikel 2.
Als Deserteurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe,
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden
Heeres oder der bewaffneten Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen
eines jeden der beiden Staaten, gehören, und denselben mit Eid und Pflicht
verwandt find, mit Inbegriff der bei der Arktillerie oder sonstigem Fuhrwesen
angestellten Knechte.
Artikel 3.
Sollee der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der kontrahirenden
Theile früher schon aus einem anderen Staate desertirt wäre; so wird dennoch,
selbst wenn mit dem letztern ebenfalls Auslieferungs-Verträge bestanden, die
Auslieferung sters an denjenigen kontrahirenden Theil erfolgen, dessen Dienste
er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen eines der
paziszirenden Staaten zu denen eines dritten, und von diesen wiederum in
die Lande des andern paziszirenden Staats, oder sonst zu dessen Truppen
desertirt, so kommt es darauf an, ob letzterer Staat mit jenem Drikten ein
Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der Deserteur dahin abgelieferr,
woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Falle aber wird er dem
praziszirenden Seaat, dessen Dienste er zuerst verlassen hat, ausgeliefert.
Artikel
Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Deser-
teurs zu verweigern, anerkannt:
a) Wenn der Deserteur aus den Staaten Sr. Majestät des Königs von
Preußen, so wie sie durch die neuesten Vertrage begrenzt sind, oder der
freien Hansestadt Hamburg und deren Gebiet gebürtig ist, und also ver-
mittelst der Desertion nur in seine Heimath zurückkehrt.
b) Wenn ein Desertenr in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein
Verbrechen begangen hat, delsen Bestrafung vor seiner Auslieferung die
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