bandesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe der Deserteur
ausgeliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungsakten
entweder im Original, oder auszugsweise und in beglaubten Abschriften
übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen De-
serteur noch zum Militairdienste geeignet sey, oder nichr.
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlich-
keiten geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht,
dessen Auslieferung zu versagen.
Artikel 5S.
Die Berbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich. auch auf die Perde,
Sattel= und Reitzeug, Armacur= und Montirungsstücke, welche von den Deser-
teurs etwa mitgenommen worden sind, und ktrict auch dann ein, wenn der
Deserteur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht
ausgeliefert wird.
" Artikel 6.
Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig, und ohne erst eine
Regquisition abzuwarten. Sobald daher eine Militair= oder Civilbehörde einen
jenseitigen Deserteur entdeckt, wird sofort die Auslieferung desselben, so wie
der bei ihm etwa vorgefundenen Effekten, Pferde, Waffen 2c. veranlaßt.
Artikel 7.
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen
SEtaates, in welchen er übergetreren ist, entgangen seyn, so wird dessen Aus-
lieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst dann,
wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienste des gedachten
Staates angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher
in der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt
bedingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung derselben
Koischen der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig wird, ist der
Auslieferung Anstand zu geben.
Artikel 8.
Die im vorstehenden Artikel erwähnten Requisitionen ergehen Preußischer
Seits, in Hinsicht bereits zum Dienste angenommener Deserteurs, an den
jedesmaligen Militair-Chef der Hamburger Garnison, in allen übrigen Fällen
aber an den dortigen Polizeiherrn, und Hamburgischer Seits in Hinsicht schon
zum Dienst angenommener Deserteurs, an das General-Kommando der Pro-
vinz, worin sich det Deserteur befindet; in allen uͤbrigen Faͤllen aber an die
betreffende Preußische Provinzial-Regierung.
Artikel 9.