Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Artikel 9. 
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Seite fuͤr jeden De 
serteur, vom Tage seiner Verhaftung an bis zum Tage der Auslieferung ein- 
schließlich, fuͤr den Tag Drei Groschen Preußisch Kourant, fuͤr ein Pferd 
aber taͤglich Sechs Pfund Hafer, Acht Pfund Heu und Drei Pfund Stroh, 
Berliner Gewicht, den Zentner zu 110 Pfund, gut gethan. Die Berechnung 
der Futterkosten geschieht nach den Marktpreisen des Orts oder der naͤchsten 
Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Bezahlung erfolgt, ohne die 
geringste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. Wenn auf die auszu- 
liefernden Deserteurs, nach ihrer zum Zweck der Auslieferung erfolgten Ver- 
haftung, wegen Krankheit höhere Verpflegungskosten haben verwendet werden 
müssen, so werden diese ebenfalls sofort bei der Auslieferung, jedoch auf den 
Grund einer mitzutheilenden besonderen Berechnung, erstattet. 
Artikel 1o. 
Außer diesen Kosten, und der im nachfolgenden Artikel II. bemerkten 
Belohnung, kann ein Mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn auch 
gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Staates, der ihn 
auszuliefern hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, ge- 
nossener Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen 
haben möchte, nicht gefordert werden. 
Artikel II. 
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einliefert, soll eine Gratifika- 
tion von Fuͤnf Thalern Preußisch Kourant fuͤr einen Mann ohne Pferd, und 
von Jehn Thalern Preußisch Kourant für einen Mann mit dem Pferde ge- 
reicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen, und sofort bei der Aus- 
lieferung wieder erstattet werden. 
In Rücksicht anderer ausgetretener Militairpflichtigen, die nicht nach Arc. 2. 
in die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehören, füällt dieses Kartelgeld weg. 
Artikel 12. 
Ueber den Empfang der Artikel 0. und 11. gedachten Kosten- und 
Gratifikations-Erstattung hat die ausliefernde Behörde zu quittiren. Des 
etwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten halber 
ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken 
entgegen steht, nicht aufzuhalten. 
Artikel 13. 
Allen Behörden, besonders den Grenzbehörden, wird es strenge zur 
Pflicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge 
zu haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen 
82 oder
	        
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