Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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SEYDEL  sagt,  privatrechtlichen)  Handlungsfreiheit  gegenüber;  dieser
Handlungsfreiheit  setzt  der  Staat  durch  Gesetz,  insbesondere  durch
gesetzliche  Ermächtigungen  der  Verwaltungsbehörden  Schranken;
das  Handeln-Dürfen  ist  kein  Recht,  das  Verbot  des  Handelns
aber  ist;  allerdings  eine  Beschränkung,  mag  das  Verbot  auch  nur
ein  Handeln  ohne  specielle  behördliche  Erlaubniss  treffen,  und
nicht  die  Handlung  als  solche.

Auf  der  andern  Seite  steht  die  Meinung  derjenigen,  welche,
wie  v.  SARWEY  aus  der  Abgrenzung  der  Ermächtigungen  der
Verwaltung  eine  Potenzirung  der  so  geschützten  Individualinteressen
  zu  subjectiven  Rechten  folgern,  oder,  wie  LÖNING  und
V.  STENGEL,  rechtlich  geschütztes  Handeln-Dürfen  und  subjectives
Recht  identificirend,  Staatsorgan  und  Staatsbürger  überall  als
Subjecte  von  Rechten,  von  Befugnissen  einander  gegenüberstehend
vorstellen.  Hier  gilt  die  Gewerbefreiheit  durchweg  als  ein  für
den  Umfang  subjectiver  Rechte  der  Einzelnen  bedeutsamer  Rechtsgrundsatz.
  Freilich  geht  nur  v.  STENGEL  so  weit,  zu  sagen,  die
Gewerbefreiheit  bestehe  darin,  dass  jeder  physischen  Person  ohne
Rücksicht  auf  Alter,  Geschlecht,  Dispositionsfähigkeit  u.  s.  w.
grundsätzlich  die  Befugniss  (d.  i.  nach  STENGEL’s  eigener  Definition
  das  subjective  Recht)  zum  Gewerbebetriebe  und  der  beliebigen
Ausübung  desselben  zusteht.  Lönıne  begnügt  sich,  als  den
wesentlichen  Inhalt  der  Gewerbefreiheit  die  gleiche  Rechtsfähigkeit
  Aller  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  hinzustellen,  womit
er,  falls  hier  nur  die  privatrechtliche  Rechts-  oder  Handlungsfähigkeit
  gemeint  sein  sollte  (was  freilich  nicht  angenommen
werden  kann)  der  Auffassung  LagAanp’s  sehr  nahe  käme.  Bei
SARWEY  findet  sich  eine  Umschreibung  des  juristischen  Inhaltes
der  Gewerbefreiheit,  welche  gewiss  sehr  beachtenswerth  ist.  Der
Grundsatz  der  Gewerbefreiheit,  sagt  SARWEY,  gewinnt  im  Verfassungsstaate
  die  Bedeutung,  dass  nur  die  gesetzgebende  Gewalt
dem  Einzelnen  Beschränkungen  auferlegen  kann  und  dass  keine
Beschränkung  durch  Verwaltungsorgane  rechtlich  zulässig  ist,
welche  nicht  als  die  Ausführung  des  Gesetzes  oder  der  gesetzlichen
  Ermächtigung  gerechtfertigt  werden  kann.  Nicht  consequent
  ist  es  dann  freilich,  wenn  SARwEY  weiter  erklärt,  dass
jene  Erwerbsarten,  deren  Ausübung  durch  Ertheilung  einer  be-