Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Artikel 18. 
Jebe gewaltfamt oder heimliche Anwerbung im fenseitigen Territorio, 
Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder anderer Unterthanen 
zum Auotreken mit Verletzung ihrer Militairpflicht, ist streng untersagt. Wer 
eines solchen Beginnens wegen in dem Staale, wo er sich dessen schuidig 
gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen. 
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht eniziehr, oder von seinem 
Vaterlande ans auf obige Arr auf jenseitige Unterrhanen zu wirken secht, 
wird auf desfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und. 
nachdrücklichen Strafe gezogen werden. 
Artikel 70. 
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konvention von den 
Truppen des einen der kontrahirenden Staaten desertirt sind,, und entweder 
bei denen des andern Staats Militairdienste genommen haben, oder sich, 
ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen Terricorio aufhalten, 
sind der Reklamation und Auslieferung nicht unterworfen. 
Artikel 20. 
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Pubkikation 
wirklich in dem Militairdienst bes andern Staats sich befinden, soll die Wahl 
freistehen, entweder in ihren Geburtsort zuruͤckzukehren, oder in den Dien- 
sten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch muͤssen sie sich laͤngstens 
binnen einem Jahre, nach Publikatson gegenwärtiger Konvention, desfalls 
bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkeh- 
ren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden. Bei freiwilligen 
Kapitulanten treten diese Bestimmungen erst nach Ablauf der Kapitulation ein. 
Artikel 21. 
Gegenwärtige Konvention wird beiderseits, zu gleicher Zeit, zur genaue- 
sten Befolgung publizirt werben, und ist gülkig und geschlossen auf Sechs 
Jahre, mit stillschweigender Verlängerung, bis zu erfolgender Aufkündigung, 
welche sodann jederzeit jedem der kontrahirenden Theile ein Jahr voraus 
freisteht. 
Wann auf dem Bundestage jedoch allgemeine Beschlüsse gefaßt wär- 
den, welche mit den vorstehenden Bestimmungen unvereinbar sind, so wird das 
bundesschlußmäßige Verfahren künftig an die Seelle treten. 
So geschehen und ee Berlin, den Zten Mai 1818. 
Koͤnigl. Preuß. ninn der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
von Jordan. 
  
[Ne. 472.)
	        
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