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Artikel 18.
Jebe gewaltfamt oder heimliche Anwerbung im fenseitigen Territorio,
Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder anderer Unterthanen
zum Auotreken mit Verletzung ihrer Militairpflicht, ist streng untersagt. Wer
eines solchen Beginnens wegen in dem Staale, wo er sich dessen schuidig
gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen.
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht eniziehr, oder von seinem
Vaterlande ans auf obige Arr auf jenseitige Unterrhanen zu wirken secht,
wird auf desfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und.
nachdrücklichen Strafe gezogen werden.
Artikel 70.
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konvention von den
Truppen des einen der kontrahirenden Staaten desertirt sind,, und entweder
bei denen des andern Staats Militairdienste genommen haben, oder sich,
ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen Terricorio aufhalten,
sind der Reklamation und Auslieferung nicht unterworfen.
Artikel 20.
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Pubkikation
wirklich in dem Militairdienst bes andern Staats sich befinden, soll die Wahl
freistehen, entweder in ihren Geburtsort zuruͤckzukehren, oder in den Dien-
sten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch muͤssen sie sich laͤngstens
binnen einem Jahre, nach Publikatson gegenwärtiger Konvention, desfalls
bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkeh-
ren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden. Bei freiwilligen
Kapitulanten treten diese Bestimmungen erst nach Ablauf der Kapitulation ein.
Artikel 21.
Gegenwärtige Konvention wird beiderseits, zu gleicher Zeit, zur genaue-
sten Befolgung publizirt werben, und ist gülkig und geschlossen auf Sechs
Jahre, mit stillschweigender Verlängerung, bis zu erfolgender Aufkündigung,
welche sodann jederzeit jedem der kontrahirenden Theile ein Jahr voraus
freisteht.
Wann auf dem Bundestage jedoch allgemeine Beschlüsse gefaßt wär-
den, welche mit den vorstehenden Bestimmungen unvereinbar sind, so wird das
bundesschlußmäßige Verfahren künftig an die Seelle treten.
So geschehen und ee Berlin, den Zten Mai 1818.
Koͤnigl. Preuß. ninn der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
von Jordan.
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