Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hundert
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
m
.
–
---1
2. von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sowie die bei solchen Gesellschaften erfolgende
Erhöhung des Stammkapitals und Einforderung
von Nachschüssen in der Form von
Verträgen oder Beschlüssen, wenn das Stammkapital
beträgt
nicht mehr als 100 000 Mark
mehr als 100 000 Mark, aber nicht mehr
als 300 000 Mark
mehr als 300 000 Mark), aber nicht mehr
als 500 000 Mark
mehr als 500 O00 Markk
() Wenn aus der Zusammenrechnung des
Grund= oder Stammkapitals und der Beträge
späterer Erhöhungen sich höhere Steuersätze als
die früher in Anwendung gebrachten ergeben,
so sind die nach dieser Berechnung entstehenden
Mehrbeträge der Stempelabgabe nachzuentrichten.
Die hiernach nachzuzahlenden Stempel sind zu
dem die Pflicht zur Nachentrichtung begründenden
Vertrag oder Beschlusse zu verwenden. Die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beurkundeten
Verträge oder Beschlüsse bleiben von dieser Vorschrift
unberührt.
(3) Wird das Kapital oder der Betrag der
Nachschüsse nicht sofort voll eingezahlt, so ist der
Wertstempel von der jedesmaligen Teilzahlung
zu entrichten.
1 ¾
1 %
1½
—.....
des Stammkapitals oder
des Betrages der Erhöhung
dieses Kapitals
oder des Betrages der eingeforderten
Nachschüsse.
Bei Erhöhungen des
Stammkapitals berechnet
sich die Abgabe nach demjenigen
Steuersatze, welcher
dem Betrage des
Stammkapitals unter
Hinzurechnung des Betrages
der Erhöhung entspricht.