Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom
Hundert


Mark

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe

 

m

.

–
---1



 

2.  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
sowie  die  bei  solchen  Gesellschaften  erfolgende
Erhöhung  des  Stammkapitals  und  Einforderung
  von  Nachschüssen  in  der  Form  von
Verträgen  oder  Beschlüssen,  wenn  das  Stammkapital
  beträgt

nicht  mehr  als  100  000  Mark
mehr  als  100  000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  300  000  Mark
mehr  als  300  000  Mark),  aber  nicht  mehr
als  500  000  Mark
mehr  als  500  O00  Markk

 

()  Wenn  aus  der  Zusammenrechnung  des
Grund=  oder  Stammkapitals  und  der  Beträge
späterer  Erhöhungen  sich  höhere  Steuersätze  als
die  früher  in  Anwendung  gebrachten  ergeben,
so  sind  die  nach  dieser  Berechnung  entstehenden
Mehrbeträge  der  Stempelabgabe  nachzuentrichten.
Die  hiernach  nachzuzahlenden  Stempel  sind  zu
dem  die  Pflicht  zur  Nachentrichtung  begründenden
  Vertrag  oder  Beschlusse  zu  verwenden.  Die
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beurkundeten
Verträge  oder  Beschlüsse  bleiben  von  dieser  Vorschrift
  unberührt.

(3)  Wird  das  Kapital  oder  der  Betrag  der
Nachschüsse  nicht  sofort  voll  eingezahlt,  so  ist  der
Wertstempel  von  der  jedesmaligen  Teilzahlung
zu  entrichten.

 

1  ¾
1  %

1½

—.....

 

 

 

 

 

 

des  Stammkapitals  oder

des  Betrages  der  Erhöhung
  dieses  Kapitals
oder  des  Betrages  der  eingeforderten
  Nachschüsse.
Bei  Erhöhungen  des
Stammkapitals  berechnet
sich  die  Abgabe  nach  demjenigen
  Steuersatze,  welcher
  dem  Betrage  des
Stammkapitals  unter
Hinzurechnung  des  Betrages
  der  Erhöhung  entspricht.