No. 477.) Bekanntmachung über dile- wischen Preußen und den Hansestädten Hamburg,
#beck und Bremen abgeschlossenen Kartel-Konventionen. Vem 19ten
Mai 1818.
D. vorstehende Kartel-Konvention mit der freien Hansestadt Hamburg
wird nach dem Allerhöchsten Willen Sr. Majestät des Königes mit dem
Beifügen hiermit zur öffentlichen Kenntniß und allgemeinen Beachtung publi-
zirt, daß auch mit den freien Hansestädten Lübeck und Bremen ähnliche Kar-
tel-Konventionen abgeschlossen, und von dem Ministerio der auswärtigen
Angelegenheiten resp. unter dem Zten und 10ten d. M. vollzogen worden
sind. Da die einzige Abweichung derselben von dem Inhalte der vorstehen-
den Kartel-Konvention nur darin besteht, daß statt der im Artikel 8. genann-
ten besonderen Behörden, die Senate zu Lübeck und resp. zu Bremen selbst
als diejenigen Behörden bezeichnet sind, an welche die diesseitigen Requisitio=
nen in Auslieferungs-Angelegenheiten ergehen sollen; so dient Gegenwärtiges
zugleich statt der ausführlichen Publikation der beiden genannten, übrigens
wörtlich gleichlautenden, Kartel-Konvemionen.
Berlin, den loten Mai 1818.
Der Staats-Kanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 472.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Schaum-
burg -elppe. Vom 4ten Mai 1818.
—— der Königlich-Preußischen und Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen
Regierung, ist unter dem 10ten Februar und den dten dieses eine Kartel-
Konvention abgeschlossen worden, welche mit der in Nr. 457. der Gesetz-
sammlung publizirten Kartel-Konvention mit der Fürstlich-Lippe-Detmoldischen
Regierung völlig gleichlautend ist.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher
JZeit zu bewirkenden Publikation an in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestät des Königs, daß
dieselbe von allen Militair= und Civil-Behörden, wie auch von sämmtllichen
Allerychst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde.
Berlin, den Aten Mai 1818.
C. Fürt v. Hardenberg.
— J
(No. 473.)