Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

No. 477.) Bekanntmachung über dile- wischen Preußen und den Hansestädten Hamburg, 
#beck und Bremen abgeschlossenen Kartel-Konventionen. Vem 19ten 
Mai 1818. 
D. vorstehende Kartel-Konvention mit der freien Hansestadt Hamburg 
wird nach dem Allerhöchsten Willen Sr. Majestät des Königes mit dem 
Beifügen hiermit zur öffentlichen Kenntniß und allgemeinen Beachtung publi- 
zirt, daß auch mit den freien Hansestädten Lübeck und Bremen ähnliche Kar- 
tel-Konventionen abgeschlossen, und von dem Ministerio der auswärtigen 
Angelegenheiten resp. unter dem Zten und 10ten d. M. vollzogen worden 
sind. Da die einzige Abweichung derselben von dem Inhalte der vorstehen- 
den Kartel-Konvention nur darin besteht, daß statt der im Artikel 8. genann- 
ten besonderen Behörden, die Senate zu Lübeck und resp. zu Bremen selbst 
als diejenigen Behörden bezeichnet sind, an welche die diesseitigen Requisitio= 
nen in Auslieferungs-Angelegenheiten ergehen sollen; so dient Gegenwärtiges 
zugleich statt der ausführlichen Publikation der beiden genannten, übrigens 
wörtlich gleichlautenden, Kartel-Konvemionen. 
Berlin, den loten Mai 1818. 
Der Staats-Kanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No. 472.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Schaum- 
burg -elppe. Vom 4ten Mai 1818. 
—— der Königlich-Preußischen und Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen 
Regierung, ist unter dem 10ten Februar und den dten dieses eine Kartel- 
Konvention abgeschlossen worden, welche mit der in Nr. 457. der Gesetz- 
sammlung publizirten Kartel-Konvention mit der Fürstlich-Lippe-Detmoldischen 
Regierung völlig gleichlautend ist. 
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher 
JZeit zu bewirkenden Publikation an in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestät des Königs, daß 
dieselbe von allen Militair= und Civil-Behörden, wie auch von sämmtllichen 
Allerychst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde. 
Berlin, den Aten Mai 1818. 
C. Fürt v. Hardenberg. 
— J 
(No. 473.)
	        
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