Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

= 45 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
SJNo-. 6.— 
  
(No. 474.) Allerhöchste Kabmetsorder vom 7ten Mai 1318., daß die in den Festungen 
befinduchen Bau-Gefangenen mit doppeltfarbiger Kleidung versehen wer- 
den sollen. 
- 
Ich habe auf Ihren, in Gemeinschaft mit dem Justizminister von Kircheisen, 
erstatteten Bericht vom I zten Januar d. J., die vorgeschlagene Maaßregel, 
dag sämmtliche in den Festungen der Monarchic befindliche Baugefangene, um 
sie im Entweichungsfalle zu erkennen, mit doppeltfarbiger Kleidung versehen 
werden sollen, genehmigt. Nach Ihrem weitern Antragr überlasse Ich Ihnen, 
zu beiden Farben grau und gelb zu bestimmen. 
Berlin, den vten Mai 1818. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Kriegsminister, Generallieu##enant v. Boyen. 
  
Jo. 475.) Verordnung wegen Einführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen 
Gerichts-Ordnung in den nut den Preußischen Staaten vercinigten, zwi- 
schen den ältern Provinzen belegenen Oisterikten und Ortschaften, und we- 
gen Einrichtung des Hypotbekenwesens in dersäben. Vom 25flen Mai 1818. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛ. ꝛ. 
Thun kund und fuͤgen hierdurch Jedermann zu wissen: 
In verschiedenen mit Unserm Staate neuvereinigten einzelnen Distrik- 
ten und Ortschaften, welche von größern Uns zugehörigen Landes-Theilen 
umschlossen sind (Enklaven), ist die Einführung Unserer Gesetze, obgleich die 
Jabrgang 1818. 6 Publi- 
(Ausgegeben zu Berlin den riten Juni 1818.)
	        
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