Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Geset-Sammloyng 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 7.— 
  
(No. 476.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention Fischen Preußen und Ehur= 
Hessen. Vom assten Imi 1818. 
Zhicchen der Koͤniglich-Preußischen und der Churfuͤrstlich-Hessischen Regierung 
ist unter dem 13ten Mai und 2ten Junlus d. J. eine Kartel-Konvention 
geschlossen worden, welche mit der, in No. 421. der Gesetzsammlung publi- 
zirten, Kartel-Konvenkion mit dem Königreiche Sachsen vom I ten April 1817., 
in allen Punkten, bis auf folgende Modifikationen, übereinstimmt. 
Irm Artibel 6. sind diesseits PHaderborn und Heiligenstadk, jenseits 
aber Witzenhausen und Hofgeismar zu Auslieferungs -Orten bestimmt 
worden. 
Im Artikel 0. ist Churfürstlich-Hessischer Seits das General-Kriegs- 
Kollegium zu Cassel, als diejenige Behörde bestimmt worden, an welche die 
diesseitigen Requisitionen in Auslieferungsfällen zu richren sind. 
Im Artikel r. ist Casseler Gewicht, den Zencner zu Einhunbdert und 
Acht# Pfund, bei Festsetzung der zu vergütigenden Rationen für die Pferde der 
Deserteurs angenommen worden. 
Indem auf diese Art die Bestimmungen der gedachten, mit der Chur- 
fürstlich= Hessischen Regierung abgeschlossenen, Kartel -Konvenrion zur al- 
gemeinen Kenntniß gebracht werden, ist es der Wille Sr. Majestät des Käm gs, 
daß dieselbe vom Tage ihrer Publikation an, in völlige Kraft trete, und von 
Jahrhang 1818. 5 allen 
(Ausgegeben zu Berlin den rsten Juli 2####8.)
	        
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