Geset-Sammloyng
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 7.—
(No. 476.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention Fischen Preußen und Ehur=
Hessen. Vom assten Imi 1818.
Zhicchen der Koͤniglich-Preußischen und der Churfuͤrstlich-Hessischen Regierung
ist unter dem 13ten Mai und 2ten Junlus d. J. eine Kartel-Konvention
geschlossen worden, welche mit der, in No. 421. der Gesetzsammlung publi-
zirten, Kartel-Konvenkion mit dem Königreiche Sachsen vom I ten April 1817.,
in allen Punkten, bis auf folgende Modifikationen, übereinstimmt.
Irm Artibel 6. sind diesseits PHaderborn und Heiligenstadk, jenseits
aber Witzenhausen und Hofgeismar zu Auslieferungs -Orten bestimmt
worden.
Im Artikel 0. ist Churfürstlich-Hessischer Seits das General-Kriegs-
Kollegium zu Cassel, als diejenige Behörde bestimmt worden, an welche die
diesseitigen Requisitionen in Auslieferungsfällen zu richren sind.
Im Artikel r. ist Casseler Gewicht, den Zencner zu Einhunbdert und
Acht# Pfund, bei Festsetzung der zu vergütigenden Rationen für die Pferde der
Deserteurs angenommen worden.
Indem auf diese Art die Bestimmungen der gedachten, mit der Chur-
fürstlich= Hessischen Regierung abgeschlossenen, Kartel -Konvenrion zur al-
gemeinen Kenntniß gebracht werden, ist es der Wille Sr. Majestät des Käm gs,
daß dieselbe vom Tage ihrer Publikation an, in völlige Kraft trete, und von
Jahrhang 1818. 5 allen
(Ausgegeben zu Berlin den rsten Juli 2####8.)