g. 15. Vorstehende Uebereinkunft soll, nach erfolgter beiderseitiger
Raristkation, in den Seaaten der hohen kontrahirenden Theile, zur genaus-
sten Befolgung bekannt gemacht werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die respektiven Bevollmächtigten die-
selbe unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Berlin, den gten Mai 1818.
(I. S.) Ludwig v. Jordan. (IS#.) Joseph Graf v. Rechberg.
Kenntniß genommen und sie in allen ihren Punkten Unserm Willen gemäáß
befunden, Wir die gedachte Rebereinkunft genehmiget und ratifiziret haben,
wie Wir sie durch die gegenwärtige Urkunde genehmigen und ratifziren;
Wir geben Unser Königliches Worrt,für Uns und Unsere Nachfolger, diese
Uebereinkunft zu erfüllen und aufrecht zu erhalten, auch keine Eingriffe in
dieselbe zu gestatten.
Des zu Urkund haben Wir die gegenwärtige Ratifikation eigenhändig
unterschrieben und mit Unserm Königlichen Insiegel versehen lassen.
Gegeden Berlin, den Zsten Mai 1818.
(I. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(Wo. 479.) Erklrung wetzen ber, zwischen der Königlich, Vrrußischen und Großhergog
lich= Heisen = Darmstädrischen Regierung verabredeten Fretzügigkeir, in
Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Prcußischen Pro-
vinzen. Wom Iten Juni 18218.
- die Königlich-Preußische Regierung mit der Großherzoglich=
Hessen-Darmstädtischen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschog
und das Abfahrksgeld, auch in Beziehung auf die, nicht zum deutschen Bunde
gehdrigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwartigen und künftigen
Umfange, aufzuheben; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit, daß
sie, statt einer besondern Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des,
amn Protokolle der deutschen Bundesversammlung vom 23en Juni v. J., be-
findlichen Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen deutschen Bundes-Staaten
festgesetzten Nachsteuer= und Abzugsfreiheit, auch auf die nicht zum deutschen
Bunde gehörigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künf-
tigen Umfange, ausdehnen wollen.
Gegenwärtige, un Ramen Seiner Majestät des Königs von Pren-
ßen, und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen-Darm-
stadt, zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklarung soll, nach erfolgter
gegen-