gegenseitiger Auswechselung, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten, und
ãn den beiderseitigen Landen oͤffertiich betanni geinacc: werden.
Gegeben Berlin, den Zten Juni 1818.
Der Staatskanzler
C. Farst v. Hardenberg.
(No. 490.) Bekanntmachung der Nartel -Konvention zwischen Preußen und Hannover.
Vom usten Juli 18318.
Zec der Königlich-Preußischen Regierung einer Seits, und der König-
lich-Großbritannisch-Hannöverschen Regierung andrer Seits, ist nachstehende
Kartel-Konvention verabredet und geschlossen worden.
Artikel. 1.
Alle in Zukunft, und zwar vom Tage der Publikation gegenwärtiger
Konvwention an gerechnet, von den. Armeen der beiden hohen kontrahirenden
Theile, unmittelbar oder mittelbar in des andern Lande oder zu dessen Trup-
pen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden sollten, deser-
tirende Militairpersonen, sollen gegenseitig ausgeliefert werden.
Artikel 2.
Als Deserteurs werden, ohne Unterschieb des Grades oder der Wasfe,
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden
Heeres oder der bewaffneten Landesmacht, nach den gefetzlichen Bestimmungen
eines Jeden der beiden Staaten, gehdren, und denselben mit Eid und Pflicht
verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem Fuhrwesen
angestellten Knechte.
Artikel 3.
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen kontrahirenden
Mächte früher schon von einer andern Macht desertirt wärc; so wird dennoch,
selbst wenn mit der letztern ebenfalls Auslieferungsverträge beständen, die
Auslieferung sters an dicjenige der hohen kontrahirenden Mächte erfolgen,
deren Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den
Truppen eines der hohen paziszirenden Souverains zu denen eines Dritten,
und von diesem wiederum in die Lande des andern paziszirenden Souverains,
odrr sonst zu dessen Truppen, desertirt; so kömmt es darauf an, ob letzterer
Souverain mit jenem Dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird
der Deserteur dahin abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegen-
gesetzten Falle aber wird er dem paziszirenden Souwerain, dessen Dienste er
zuerst verlassen hat, ausgeliefert.
Artikel 4.