Contents : Hausaufgaben und höhere Schulen.

58  Vertheilung  der  Gemeinde-Abgaben  und  -Dienste.

Orte  zum  anderen  zu  bringenden  Verbrecher  oder  Landstreicher  (8  37,  Tit.  7,
Thl.  II  d.  Allg.  Landr.),  sowie  der  Militärarrestanten  bis  zur  nächsten
Garnison  oder  Gendarmeriestation  (Minist.-Reskr.  vom  11.  Mai  1821,
v.  K.  A.,  Bd.  VII,  S.  359;  s.  hierzu  Kap.  2,  Nr.  6,  Abth.  IV,
Abschn.  IV);

9)  die  sog.  Deserteurwachen;

10)  die  Unterhaltung  des  Dorfbullen  und  Zuchtebers  (8  37,  Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.
Landr.).  Wo  Gemeindeglieder  vorkommen,  mit  deren  Besitzthume  Rindvieh=  und
Schweinezucht  nicht  verbunden  ist,  da  können  diese  nicht  verbunden  werden,
den  Dorfbullen  und  Zuchteber  mit  anschaffen  und  unterhalten  zu  helfen
(Minist.-Reskr.  vom  5.  März  1834,  von  K.-A.,  Bd.  XVIII,  S.  124);

11)  die  Unterhaltung,  Bespannung  und  der  Transport  der  Dorfspritzen  und
anderer  gemeinschaftlicher  Feuerlösch-Instrumente  (§  37,  Tit.  7,  Thl.  II  d.
Allg.  Landr.  und  Minist.-Reskr.  vom  25.  Dezember  1835,  v.  K.  A.,
Bd.  XIX,  S.  1084);

12)  das  Feuerlöschen  im  Dorfe  und  den  dazu  gehörenden  Waldungen  (8  37,
Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.).

8  3.  Insofern  die  hierunter  begriffenen  Gemeindedienste  mit  Gespann  zu
verrichten  sind,  müssen  dieselben  von  damit  versehenen  Gemeindegliedern  allein  besorgt
  werden.  (8  38  a.  a.  O.)

8  4.  Inwiefern  die  darunter  mitbegriffenen  Handdienste  nur  von  den  mit
keinem  Gespann  versehenen  Gemeindegliedern  oder  von  allen  angesessenen  Wirthen
ohne  Unterschied  zu  verrichten  sind,  ist  hauptsächlich  nach  den  jedes  Orts  bestehenden
  Verträgen  oder  hergebrachten  Gewohnheiten  zu  bestimmen.  (8  39  a.  a.  O.)

§  5.  Im  zweifelhaften  Falle  wird  vermuthet,  daß  die  bespannten  Ackerbesitzer
nur  bei  solchen  Arbeiten,  bei  welchen  zugleich  Spanndienste  vorkommen,  von  den
Handdiensten  frei  sind.  (§  40  a.  a.  O.)

8  6.  Die  Leistung  der  gemeinen  Spanndienste  geschieht  nach  Verhältniß
der  Klassen,  in  welche  die  bespannten  Ackerbesitzer,  als  Vierspänner,  Dreispänner,
Zweispänner  ꝛc.,  an  jedem  Orte  eingetheilt  werden.  (8  41  a.  a.  O.)

Wenn  diese  Klassifikation  in  Folge  von  Dismembrationen  nicht  weiter  zum
Anhalte  dienen  kann,  so  muß  die  Vertheilung  nach  Verhältniß  des  Zugviehstandes
geschehen.  (Minist.-Reskr.  vom  29.  August  1817,  v.  K.  A.,  Bd.  I,  H.  3,
S.  103.)  Es  wird  indessen  überall,  wo  die  Spanndienste  noch  in  natura  geleistet
  und  wo  das  Bedürfniß  nicht  etwa  schon  jetzt  in  Gelde  aufgebracht  wird,
nicht  sowohl  die  zufällige  Zugviehhaltung  —  die  Zahl  der  Pferde  und  Ochsen,
welche  ein  Gemeindeglied  zur  Zeit  des  eintretenden  Bedürfnisses  der  Gespanndienste
hält  —,  als  vielmehr  die  nach  Umfang  und  Beschaffenheit  der  Grundbesitzungen  im
allgemeinen  Durchschnitt  zu  ermessende  Gespannfähigkeit  der  Besitzungen,  als  die
auch  die  Gespannfähigkeit  der  Gemeindeglieder  bestimmende  Norm  betrachtet  werden
müssen.  (Reg.-Reskr.  vom  5.  Juli  1845,  Minist.-Bl.,  S.  173.)

§  7.  Die  Handdienste  werden  nach  der  Zahl  der  dazu  verpflichteten
Wirthe  vertheilt.  (§  42,  Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)

8  8.  Die  baaren  Geldausgaben  werden  in  der  Regel,  d.  h.  in  Ermangelung
  einer  feststehenden  Observanz  oder  gültiger  Provinzialgesetze  (Präj.  d.
Obertr.  1271,  vom  8.  Februar  1835  und  13.  März  1843),  nach  dem  Verhältniß
  der  landesherrlichen  (§  43,  Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.),  nämlich  den
direkten,  allgemeinen  und  dauernden  Steuern  aufgebracht.  Es  muß  daher,  außer