58 Vertheilung der Gemeinde-Abgaben und -Dienste.
Orte zum anderen zu bringenden Verbrecher oder Landstreicher (8 37, Tit. 7,
Thl. II d. Allg. Landr.), sowie der Militärarrestanten bis zur nächsten
Garnison oder Gendarmeriestation (Minist.-Reskr. vom 11. Mai 1821,
v. K. A., Bd. VII, S. 359; s. hierzu Kap. 2, Nr. 6, Abth. IV,
Abschn. IV);
9) die sog. Deserteurwachen;
10) die Unterhaltung des Dorfbullen und Zuchtebers (8 37, Tit. 7, Thl. II d. Allg.
Landr.). Wo Gemeindeglieder vorkommen, mit deren Besitzthume Rindvieh= und
Schweinezucht nicht verbunden ist, da können diese nicht verbunden werden,
den Dorfbullen und Zuchteber mit anschaffen und unterhalten zu helfen
(Minist.-Reskr. vom 5. März 1834, von K.-A., Bd. XVIII, S. 124);
11) die Unterhaltung, Bespannung und der Transport der Dorfspritzen und
anderer gemeinschaftlicher Feuerlösch-Instrumente (§ 37, Tit. 7, Thl. II d.
Allg. Landr. und Minist.-Reskr. vom 25. Dezember 1835, v. K. A.,
Bd. XIX, S. 1084);
12) das Feuerlöschen im Dorfe und den dazu gehörenden Waldungen (8 37,
Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.).
8 3. Insofern die hierunter begriffenen Gemeindedienste mit Gespann zu
verrichten sind, müssen dieselben von damit versehenen Gemeindegliedern allein besorgt
werden. (8 38 a. a. O.)
8 4. Inwiefern die darunter mitbegriffenen Handdienste nur von den mit
keinem Gespann versehenen Gemeindegliedern oder von allen angesessenen Wirthen
ohne Unterschied zu verrichten sind, ist hauptsächlich nach den jedes Orts bestehenden
Verträgen oder hergebrachten Gewohnheiten zu bestimmen. (8 39 a. a. O.)
§ 5. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die bespannten Ackerbesitzer
nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, von den
Handdiensten frei sind. (§ 40 a. a. O.)
8 6. Die Leistung der gemeinen Spanndienste geschieht nach Verhältniß
der Klassen, in welche die bespannten Ackerbesitzer, als Vierspänner, Dreispänner,
Zweispänner ꝛc., an jedem Orte eingetheilt werden. (8 41 a. a. O.)
Wenn diese Klassifikation in Folge von Dismembrationen nicht weiter zum
Anhalte dienen kann, so muß die Vertheilung nach Verhältniß des Zugviehstandes
geschehen. (Minist.-Reskr. vom 29. August 1817, v. K. A., Bd. I, H. 3,
S. 103.) Es wird indessen überall, wo die Spanndienste noch in natura geleistet
und wo das Bedürfniß nicht etwa schon jetzt in Gelde aufgebracht wird,
nicht sowohl die zufällige Zugviehhaltung — die Zahl der Pferde und Ochsen,
welche ein Gemeindeglied zur Zeit des eintretenden Bedürfnisses der Gespanndienste
hält —, als vielmehr die nach Umfang und Beschaffenheit der Grundbesitzungen im
allgemeinen Durchschnitt zu ermessende Gespannfähigkeit der Besitzungen, als die
auch die Gespannfähigkeit der Gemeindeglieder bestimmende Norm betrachtet werden
müssen. (Reg.-Reskr. vom 5. Juli 1845, Minist.-Bl., S. 173.)
§ 7. Die Handdienste werden nach der Zahl der dazu verpflichteten
Wirthe vertheilt. (§ 42, Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.)
8 8. Die baaren Geldausgaben werden in der Regel, d. h. in Ermangelung
einer feststehenden Observanz oder gültiger Provinzialgesetze (Präj. d.
Obertr. 1271, vom 8. Februar 1835 und 13. März 1843), nach dem Verhältniß
der landesherrlichen (§ 43, Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.), nämlich den
direkten, allgemeinen und dauernden Steuern aufgebracht. Es muß daher, außer