Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

a. Ausnabmen —* h. 3. Ausnahmen hiervon sind zulässig aus polizeilichen Rücksichten, 
a. allgemeine wegen po- - «- 
tizestkchekacüapchkemundauf.bestuninte3ect. 
heb-HEFT für Salzund &. 4. Der Verkehr mit Salz und Spielbarten ist, nach den besondern 
"# Anordnungen deshalb, zu beurtheilen. 
3. Besondere Verhaͤltnisse K. 5. Die vorstehend ausgesprochene Handelsfreiheit soll den Verhand- 
veeifere s ziugelnen lungen mit andern Staaten in der Regel zur Grundlage dienen- 
a. Welch b dendiesseitigen Erleichterungen, welche die Unterthanen des Staats in andern Ländern 
Handel erleichten, bei ihrem Verkehr genießen, sollen, soweit es die Verschiedenheit der Verhält- 
nisse gestartet, erwiedert, und zur Beförderung des wechselseitigen Verkehrs, 
sollen, wo es erforderlich und zulässig, besondere Handelsverträge geschlossen 
werden. 
— —im · Dagegen bleibt es aber auch vorbehalten, Beschränkungen, wodurch der 
Verkehr der Unterthanen des Staats in fremden Ländern wesentlich leidet, 
durch angemessene Maaßregeln zu vergelten. 
m—eese &. 6. Bei der Einfuhr wird von fremden Waaren ein Joll erhoben, 
der in der Regel einen halben Thaler für den Preußischen Zentner beträgt. 
Die Waaren, welche, von dieser Regel ausgenommen, zollfrei eingehen, 
oder mit niedrigern oder höhern Zollsätzen belegt sind, weiset der Tarif (die 
Erhebungs-Rolle) besonders nach. 
3 
( Einfubrhon. 
. Ausfubrhon. §. 7. Bei der Ausfuhr gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnah-= 
men ergiebe der Tarif. 
erdrauchssteuer. #. 8. Außer dem Einfuhrzolle soll von mehreren fremden Waaren des Aus- 
landes, bei deren Verbleiben im Lande, eine Verbrauchssteuer erhoben werden. 
Diese Steuer soll bei Fabrik= und Manufaktur-Waaren des Auslandes, 
Zehn vom Hundert des Werths nach Durchschnittspreisen, in der Regel, 
nicht übersteigen; sie soll aber geringer sepn, wo es, unbeschadet der inlen- 
dischen Gewerbsamkeit, geschehen kann. 
Die Maaren, elche der Verbrauchssteuer unkerworfen sind, benennet 
der Tarif. 
EEIIIEI.SIII .O. Di beb teser Gefa chiebt nach Gewicht, M 
gepieereefe Aegobem. od J.? Die Erhebung dieser Gefaͤlle geschieht nach Gewicht, Maaß 
Erhebungsart. oder Stuͤckzahl. 
b. Siegel und Jettelgel- .□. Außer den Gefällen sind, wenn Waaren nach den Vorschriften 
tr. 
der besondern Zoll= und Stener-Ordnung mit Begleitscheinen versehen, oder 
mit Verschluß belegt werden, die im Tarife besttmuten Zeitel- und Siegel- 
gelder zu enlrichlen. 
e. Tawie. F. 11. Nach diesen Grundsätzen ist: 
ein Tarif für die ölllichen Provinzen,
	        
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