— 69 —
k. 25. Waͤnderungen des Tarifs können, der Regel nach, nur nach ulleigemetne Bestim-
den in diesem Gesetz ausgesprochenen Grundsätzen geschehen. ' ,»Rwisi»«mkwisp»
Mit Ruͤcksicht hierauf und auf die Veraͤnderungen der Waarenpreise soll
der Tarifsatz alle drei Jahr berichtiget, und der Tarif selbst alsdann jedesmal
landesherrlich vollzogen und vollständig von neuem herausgegeben werden.
6. 26. Erläuterungen des Tarifs, welche von Einfluß auf die Steuer--. zuläuterungen tes %
pflichtigen sind, sollen nur jährlich auf einmal ausgesprochen, wenigstens acht
Wochen vor dem Isten Januar zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und erst von
diesem Tage ab, angewandt werden.
s. 27. Eine Befreiung von den durch dieses Gesetz bestimmten Abgaben,seng der Exem-
eder eine Schadloshaltung wegen etwa behaupteter Eremtionen, findet nicht stutt.
§. 28. Bei der Auslegung dieses Gesetzes und seiner Beilagen soll % Guslegung dieses Ge-
nirgend auf die altern Steuergesetze zurückgegangen, sondern nur in Anwen-
dung gebracht werden, was wegen Auslegung zweifelhafrer Gesetze im Allge-
meinen vorgeschrieben ist.
§6. 20. Die Anordnungen dieses Gesetzes kreten in den drei westlichen s. Vollziehung befselben.
Provinzen, sobald das Gesetz bekannt gemacht worden, in den sieben östlichen
Provinzen aber erst mit dem Tage in Kraft, welchen eine besondere Bekannt=
machung des Staats-Ministeriums annoch bestimmen sou.
Wir befehlen allen Unsern Unterthanen und Beamten, sich nach dem
Inhalte dieses Gesetzes in allen Punkten genau zu achten.
Urkundlich ist dasselbe von Uns eigenhändig vollzogen, und mit Unserm.
Königlichen Insiegel bedrückr worden.
Gegeben Berlin, den 26ften Mai 1818.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.