Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

eber 13 Krenzer Rheinisch, fuͤr ein Pferd aber taͤglich Sechs Pfund Hafer, 
Acht Pfund Heu und Drei Pfund Stroh gutgethan. 
Die Berechnung der Futterkosten geschiehet nach den Marktpreisen des 
Orts oder der naͤchsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist und die Bezah- 
lung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. 
Artikel 12. Außer diesen Kosten und der im nachfolgenden Artikel 
bemerkten Belohnung kann ein mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn 
auch gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der 
ihn auszuliefern hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, 
genossener Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen 
baben möchte, nicht gefordert werden; auch findet bei dem im dten Artikel 
Buchstab b. bestimmten Falle keine Vergütung der Unterhaltungskosten für die 
Zeit statt, welche der Deserteur wegen begangener Werbrechen in Untersuchung 
oder im Gefängniß gewesen ist. 
Artikel 13. Dem Unterthan, welcher einen Deserkeur einliesert, soll 
eine Gratifikation von Fünf Thalern Preußisch Kourant oder Acht Gulden 
Fünf und Vierzig Kreuzer Rheinisch für einen Mann ohne Pferd; und von Zehn 
Thalern Preußisch Kourant, oder Siebenzehn Gulden Dreißig Kreuzer Rheinisch 
für einen Mann mit dem Pferde gereicht, von dem ausliefernden Theile vorge- 
schossen und sofort bei der Auslieferung wiedererstartet werden. 
In Racksicht anderer ausgetretener Militairpflichtigen, die nicht nach 
dem zweiten Ar#ikel in die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehören, fällt die- 
ses Karrelgeld weg. 
Artikel 14. Ueber den Empfang der im Eilften und Dreizehnten 
Artikel gedachten Kosten= und Gratifikations-Erstattung hat die ausliefernde 
Behörde zu quittiren. Des etwa nicht sofort auszumittelnden Betrags der 
zu erstattenden Unkosten halber, ist aber die Auslieferung des Deseweurs, 
wenn derselben sonst kein Bedenken entgegenstehr, nicht aufzubalten. 
Artikel 15. Allen Beheörden, besonders den Grenzbehörden, wird 
dues strenge zur Pflicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wach- 
sames Auge zu haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, 
Wassen oder andern Anzeichen sich ergiebt, daß er ein solcher Deserteur sey, 
sogleich, ohne erst eine Requisirion deshalb abzuwarten, unter Auflicht zu 
ftellen oder nach Umständen zu verhaften. 
Artikel 10. Alle, nach der Verfassung der beiderseirigen Skaaten, 
militairpflichtige oder zur bewaffneten Landes-Macht gehörige Unterthanen, 
welche sich, von Zeit der Publikation dieser Konvention an, in die Lande des 
andern Sonverains oder zu dessen Truppen begeben, sind der Auslieferung 
ebenfalls unrerworfen, und es soll mit dieser Auslieferung im lebrigen, sowohl 
in Dinsiche der dabei zu beobachtenden Form, als auch wegen der zu erstattenden 
Ver-
	        
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