Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Chaussee-Geld-Tarif 
für eine Meile von 2000 Preußischen Ruchen. 4 
  
4.Frachtwagen oder zweirädrige Frachtkarren, so wie zweirädrige Bauerkarren: 
a) beladen, fü jedes Pferd oder andere Zugkhir. 
b) tedig, dito“= - GdGito - .... ... ... I — 
Wenn die Raͤder obiger Frachtwagen und der Karren 6 Zoll und daruͤber 
breit sind, so zahlt das Pferd oder Zugthier: 
a) besaden..... . . . . . . - 
b) legaga .. ... — 
2.Ertraposten, Kutschen, zweirädrige Kabrioleto, und jedes andere Fuhrwerk 
zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, für jedes Pferd s|— 
3.Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen sind, namenrlich vierrädrige 
Land= und Bauerwagen, wenn sie die eigenen ländlichen Erzeugnissever= 
Ffahren, auch von Schlitten, für jedes Pferd oder andere Zugehier: 
□— 
S# 
a) beladen 6HH . .. . .. L 8 
b) lehig ....... .................. — 4 
4.|Von einem Pferde oder Maulthier, beladen mit einem Reiter, oder ledig 4 
5. Von einem Ochsen, einer Kuh, einem Esel ....... ............ — 2 
6. Fohlen, Kaͤlber, Schweine, Schaafe, Ziegen, die einzeln gefuͤhrt werden, 
find frei; von fuͤnf Stuͤck. . . .. ..... .. .... .... 2 
7. Schweine, Schaafe, Ziegen, in Heerden, von zehn Stüke – 4 
Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnägeln oder Sriften beschlagen sind, 
vwelche 3 Zoll und darüber vorskehen, zahlen den doppelten Tarifsatz. 
Ausnahmen. 
Chaussee = Geld wird nicht erhoben: 
n)von Kbniglichen und der Prinzen des Königlichen Hauses Pferden oder Wagen, 
die mit cigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind; " 
b)vonFahl-wertenundReikpferdetywclcheNegimenkckundKommandoobeimMatsche 
mit sich fuͤhren, so wie von Lieferungswagen fuͤr die Armee und Festungen im Kriege; 
c) von Koͤniglichen Kouriers und den der fremden Maͤchte, von reitenden Posten und 
von leer zurückgehenden Post-Fuhrwerken und Postpferden; 
d) von Feuerlöschungs= und Hülfs-Kreis-Fuhren; 
e) von Wirkhschaftsfuhren, Pferden und Vieh der Ackerbesihzer innerhalb der Grenze 
ihrer Gemeinde oder Feldmark; 
1) von den Fuhrwerken, welche Chaussee-Baumaterialien anfahren; 
8) von den Fuhrwerken oder Pferden, der beim Chaussee-Wesen angeskellten Bau- 
Beamten, innerhalb ihres Geschäfes-Bezirks. 
Gegeben Berlin, den 31sten Januar 1819. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
——— — — 
Berichtigung eines Druckfehlero. 
In der zwischen Preußen und Balern abgeschloßenen Kartel-Konvention vom oten Mal 1818. 
(zesetzjammlung, Jahrgang 1814 Dac##na „0.) ißt 5. 12 Zeile 2. Katt Alseo, Alsens ibei Ebernburg) 
als derienige Ort zu lesen, welcher zur Ablieferung für die Deserreurs aus den betderseitigen Rhein- 
Lameu bestmmt worden. 
  
  
  
 
	        
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