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Brennmaterialien hin und wieder Gefälle erhoben werden; z. B. in der Pro-
oinz Sachsen, in Posen, in dem Regierungsbezirk Minden, und in den Städ-
ten der Provinzen Westphalen, Cleve-Berg und Niederrhein, in welchen
eine Municipal-Octroi eingeführt ist, bleibt es bei den dorrigen Abgaben
von solchen Gegenständen. Verbesserungen bei der bisherigen Erhebungsweise
kann aber der Finanz-Minister treffen. Die Mahlstener vom Braumalze und
vom Getreide, welches zum Branntweinbrennen geschrootet wird, soll in den
Theilen der Regierungsbezirke von Magdeburg, Merseburg, Erfurk, und
im Regierungsbezirk Minden, woselbst eine Mahlsteuer von I gGr. 2 M.
für den Scheffel Getreide erlegt werden muß, zwar noch fortdauern, aber
bei der Versteuerung des Brauens und beim Blasenzins hinwiederum vergu-
tet werden. Daselbst und in andern Landestheilen, wo Mahlsteuer dem Staate
entrichtet wird, bleibt es jedoch dem Minister der Finanzen überlassen, der
Oertlichkeit angemessen festzusetzen, ob die Mahlsteuer freizuschreiben, oder
bei Versteuerung des Brauens und beim Blasenzinse abzurechnen sey.
Wegen un- §. 8. Defrandationen bei den durch die gegenwärtige Verordnung bei-
rm- t479 1. behaltenen Steuern werden auch fernerhin nach den bisherigen Vorschriften
der Steuer= untersucht und bestraft.
dergehungen.
Vorschrif- K. O. Von Entrichkung der Skeuer vom eingehenden Mehle und Fleische
* wuiche oder anderen einer Abgabe unterliegenden Mühlen-Fabrikaten oder Back-
beodachten und Fleisch-Waaren sollen Quantitäten unter 10 Pfund befreit seyn.
Dagegen müssen diejenigen, welche, nicht über eine halbe Meile von
einer Stadt entfernt, Fleisch und Weitzenbrod feil halten, die Abgabe vom
Fleisch und Mehl nach den Sätzen entrichten, welche Schlächrer und Bäsker,
die in der Stadt wohnen, zu zahlen haben.
§. 10. Wenn Mehl und Fleisch, oder andere hieher gerechnete Waare
CF. 2.) aus dem Auslande in eine Stadt eingeführt werden soll, wo eine
Abgabe darauf ruhet, muß der Waarenführer, wenn über die Waare nicht
schon ein Begleitschein ausgeferligt worden, einen Freischein sich ertheilen
lassen, widrigenfalls angenommen wird, daß solche inländisch und unver-
steuert sey.
§. I1I. Eben so müssen dergleichen Waaren mit Passirscheinen begleitet
seyn, wenn sie aus einer der §F. J. bezeichneren Städte herkommen und in eine
andere Stadt, welche dieselbe Akzise-Verfassung hat, frei eingelen sollen.
In allen andern Fällen finder cine Steuerbefreiung oder Verminderung
bierunter nich: Statt.