Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Transportmitteln nicht fehle, und solche zur gehoͤrigen Zeit eintreffen. Die 
durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisenden Militairpersonen, welche auf 
der Etappe Birkenfeld eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft. 
Sie koͤnnen nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, 
wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungemäsiige Anzeige gemacht worden, widri- 
genfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen 
wollen, auf eigene Kosten Exrtrapostpferde nehmen. Oen betreffenden Offzie- 
ren wird es bei eigener Verantwortung zur besendern Pflicht gemacht, darauf 
zu achten, daß die Wagens unterweges nicht durch Personen erschwert werden, 
welche zum Fahren kein Recht haben, und daß die Fuhrleute keiner üblen Be- 
handlung ausgesetzt sind. 
Als Vergütung für die Vorspanne wird von dem Kéniglich-Preußischen 
Gouvernement für jede Meile und für jedes Pferd incl. des Wagens, wenn ein 
solcher exforderlich ist, die Summe von 6 cGr. Gold gezahlt. Sollte es an der 
erforderlichen Zahl von Pferden fehlen, und deshalb Ochsenfuhren gestellt wer- 
den, so wird als Grundsatz der Vergütung aufgestellt, daß ein mit zwei Ochsen 
bespannter Wagen 8 JGr. Gold und bei mehrspännigen Fuhren jeder vorgelegte 
Ochse mit 4 gGr. Gold vergütet wird. 
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Enffer- 
nung des Etappen-Hauptorts, nach der oben angegebenen Entfernung, bis zum 
andern gleich gerechner, die Fuhrpflichtigen mögen einen weitern oder nähern 
Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungs= 
Orte wird nicht mit in Anrechnung gebrachr. 
Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigenmächtig 
genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche 
von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch der 
Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requiremten haben darüber sofort 
zu quttiren. Nach vorgängiger und richtig befundener Liqguidation, welche je- 
desmal dem Etappeninspektor vorzulegen ist, um die Richtigkeit der angegebenen 
Entfernung zu prüfen und zu attestiren, soll das Botenlohn für jede Meile mit 
4 HGr. Gold vergütet werden, wobei der Rückweg nicht zu rechnen ist. 
Es soll in Trier ein Königlich-Prenßischer Etappeninspeklor angestellt 
werden, dessen Bestimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung 
und Richtigkeit der Liquidationen Sorge zu tragen, und etwanigen Beschwer- 
den, soviel wie möglich, abzuhelfen. Er hat aber keine Autorität uber die 
Großherzoglich -Oldenburgischen Unterthanen. Sollten hin und wieder Diffe- 
renzen zwischen den Bequarrierten und den Soldaten entstehen, so werden sol- 
che von der Etappenbehörde und den kommandirenden Offizieren, wie auch 
von dem obenerwähnten Etappeninspektor, in soweit dessen Aufenthalt in 
Trier solches gestattet, gemeinschaftlich beseitigt. Die Etappenbehörde ist be- 
rech-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.