Transportmitteln nicht fehle, und solche zur gehoͤrigen Zeit eintreffen. Die
durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisenden Militairpersonen, welche auf
der Etappe Birkenfeld eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft.
Sie koͤnnen nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden,
wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungemäsiige Anzeige gemacht worden, widri-
genfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen
wollen, auf eigene Kosten Exrtrapostpferde nehmen. Oen betreffenden Offzie-
ren wird es bei eigener Verantwortung zur besendern Pflicht gemacht, darauf
zu achten, daß die Wagens unterweges nicht durch Personen erschwert werden,
welche zum Fahren kein Recht haben, und daß die Fuhrleute keiner üblen Be-
handlung ausgesetzt sind.
Als Vergütung für die Vorspanne wird von dem Kéniglich-Preußischen
Gouvernement für jede Meile und für jedes Pferd incl. des Wagens, wenn ein
solcher exforderlich ist, die Summe von 6 cGr. Gold gezahlt. Sollte es an der
erforderlichen Zahl von Pferden fehlen, und deshalb Ochsenfuhren gestellt wer-
den, so wird als Grundsatz der Vergütung aufgestellt, daß ein mit zwei Ochsen
bespannter Wagen 8 JGr. Gold und bei mehrspännigen Fuhren jeder vorgelegte
Ochse mit 4 gGr. Gold vergütet wird.
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Enffer-
nung des Etappen-Hauptorts, nach der oben angegebenen Entfernung, bis zum
andern gleich gerechner, die Fuhrpflichtigen mögen einen weitern oder nähern
Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungs=
Orte wird nicht mit in Anrechnung gebrachr.
Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigenmächtig
genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche
von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch der
Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requiremten haben darüber sofort
zu quttiren. Nach vorgängiger und richtig befundener Liqguidation, welche je-
desmal dem Etappeninspektor vorzulegen ist, um die Richtigkeit der angegebenen
Entfernung zu prüfen und zu attestiren, soll das Botenlohn für jede Meile mit
4 HGr. Gold vergütet werden, wobei der Rückweg nicht zu rechnen ist.
Es soll in Trier ein Königlich-Prenßischer Etappeninspeklor angestellt
werden, dessen Bestimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung
und Richtigkeit der Liquidationen Sorge zu tragen, und etwanigen Beschwer-
den, soviel wie möglich, abzuhelfen. Er hat aber keine Autorität uber die
Großherzoglich -Oldenburgischen Unterthanen. Sollten hin und wieder Diffe-
renzen zwischen den Bequarrierten und den Soldaten entstehen, so werden sol-
che von der Etappenbehörde und den kommandirenden Offizieren, wie auch
von dem obenerwähnten Etappeninspektor, in soweit dessen Aufenthalt in
Trier solches gestattet, gemeinschaftlich beseitigt. Die Etappenbehörde ist be-
rech-