Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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1) Für kleinere Durchmärsche unter dem Bestame eines ganzen Bataillons 
oder Eskadron werden der Etappe Wolfenbüttel folgende Ortschaften 
zugelegt, nämlich: Linden, Wendessen, Groß Stockheim, 
Thiede, Fümmelse, Atzum und Ahlum; 
2) Für Durchmärsche eines oder mehrerer Bataillone und Eskadrons wer- 
den außerdem noch hinzugefügt die Ortschaften, Groß-Denkte, 
Klein-Denkte, Apelnsteotk, Reindors, Leinde, Immendorf, 
Adersheim, Drütte, Beddingen, Geitelde, Steterburg und 
Nortenhoff, Bleckenstedt, Sauingen und Uefingen. 
Die Entfernang beirdgt, von Wolfenbüttel nach Groß-Laferde 
J Meile, von Wolfenbürtel nach Dardesheim 4 Meilen. 
g. 2. Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen De- 
taschements bis 50 Mann (welche in Baracken oder Ordonnanzhäuser kommen, 
sobald dieselben eingerichtet sind), sind gehalten, nach jedem als zum Bezirk gehö- 
rig dezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewie- 
sen wird, es sey denn, daß dieselben Artillerie-, Munitions= oder andere bedeutende 
Transporte mit sich führen. Diesen Traneporten, nebst der zur Bewachung 
erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, 
welche hart an der Milwairstraße liegen. Andere Ortschaften, als die oben er- 
wähnren, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenom- 
men, wenn bedeutende Armeekorps in starken Echellons marschiren. In 
solchen Fällen werden sich die mit der Dislokation beauftragten Offiziere mit 
den Etappenbehörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
5. 3. Die durchmarschirenden Truppen können blos Ein Nachtquartier 
verlangen. Ruhetage oder ein noch längerer Aufenthalt findet nicht statt. 
§. 4. Sämmtliche durch die Herzogl. Braunschweigschen Lande mar- 
schirende Truppen müssen auf der genannten Militairstraßze mit genauer Be- 
rücksichtigung des nunmehro festgestellten Etappen-Haupkortes instradirt seyn, 
indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anspruch machen 
können. Sollten etwa in der Folge abweichende Bestimmungen nothwendig 
werden, so kann nur in Gefolge einer Vereinigung beider kontrahirenden 
hohen Theile eine Aenderung darunter erfolgen. 
§. S.MWas die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so können die 
Marschrouten für die Königl. Preußischen Truppen, welche durch die Herzogl. 
Braunschweigschen Lande marschiren, nur von dem Königl. Preußischen Kriegs- 
Ministerio und dem General-Kommando in Sachsen oder Westphalen mit 
Gültigkeit ausgestellt werden. In den von den oben erwähnten Behorden 
auszustellenden Marschronten ist die Zabl der Mannschaft (Offiziere, Unter- 
offiziere und Soldaten,) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung 
und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen. 
K. 6.
	        
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