Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetz -Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 12. — 
  
(No. 540.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich- 
Sochsen-Gotha= und Altenburgischen Regierung verabredeten Aufhebung 
der gegenseitigen Kosten-Vergütung in Kri iInal= Untersuchungssachen. 
Vom Sten Mai 1819. 
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich-Sachsen- 
Gotha= und Alrenburgischen Regierung dahin übereingekommen ist die gegen- 
seitige Kostenvergütung in Kriminal-Untersuchungssachen aufzuheben; so er- 
klären gedachte beide Regierungen Folgendes: 
1) In allen Fällen, wo Delinquenten von einer Königlich-Preußischen Krimi- 
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nal-Justizbehörde an eine Herzoglich -Sachsen-Gothaische oder Alten- 
burgische Kriminal-Justizbehörde, oder von dieser an jene, nach vorgängi- 
ger Regquisition ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baare Auslagen, 
sondern auch die sämmtlichen nach der bei dem requirirten Gericht üblichen 
Tare zu liquidirenden Gerichtsgebühren dem Letzteren aus dem Vermögen 
des an das requirirende Gericht ausgelieferten Delinquenten, wenn sol- 
ches dazu hinreicht, zu entrichten. Hat aber der ausgelieferte Delin= 
quent kein hinreichendes Vermögen, so fallen die Gebühren für die 
Arbeiten des requirirten Gerichts durchgehends weg, und das requiri- 
rende Gericht bezahlt alsdann dem Ersteren lediglich die baaren Aus- 
lagen, welche durch die Verhaftnehmung und die Unterhaltung des De- 
linquenten bis zur erfolgten Abholung desselben veranlaßt worden sind. 
Nach gleichen Grundsätzen soll auch in Absicht der Bezahlung der 
Kosten in solchen Kriminalfällen verfahren werden, wo es nicht auf 
die Auslieferung von Delinquenten, sondern nur auf die Abhörung oder 
Sistirung von Zeugen oder anderen Personen ankommt. 
3) Zu Entscheidung der Frage: ob der Delinquent hinreichendes eigenes 
Jahrgang 1819. 
Vermögen zur Bezahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht? soll 
in den beiderseitigen Landen nichts Weiteres als das Zeugnig derjeni- 
gen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welchex der Delinquent seine 
9l wesent- 
(Ausgegeben zu erlin den 20shen Mai 1819.)
	        
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