135 —
versammlung in ihrer sieben und dreißigsten Sitzung am 23sten Junius 1817.
oͤber diesen Gegenstand gefaßt hat, verordnen Wir, nach erfordertem Gut-
achren Unseres Staatsraths, wie folgt:
I. Die Nachsteuer= und Abzugsfreiheit von dem Vermögen, welches
aus dem Lande gebracht wird, findet Statt zwischen sämmtlichen Prooinzen
Unseres Staars, welche zum deutschen Bunde gehhren, namentlich den Pro-
oinzen Pommern, Brandenburg, Schlesien, Sachsen, Westphalen, Cleve-
Berg und Niederrhein, und allen andern deutschen Bundesstaaten.
2. Jede Art von Vermögen, welches in einen andern Staat über-
geht, es sey aus Veranlassung einer Auswanderung, oder aus dem Grunde
eines Erbschaftsanfalls, eines Verkaufes, Tausches, einer Schenkung, Mit-
gift, oder auf andere Weise, ist unter der Abzugsfreiheit begriffen.
3. Jede Abgabe, welche die Ausfuhr des Vermögens, oder den Ueber-
gang des Eigenthums auf Angehörige eines andern Bundesstaats beschränkt,
wird für aufgehoben erklärt; dagegen ist unter der Freizügigkeit nicht begriffen,
jede Abgabe, welche mit einem Erbschaftsanfall, Legat, Verkauf, einer Schen-
kung und dergleichen, verbunden ist, und ohne Unterschied, ob das BVermogen
im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer
oder ein Fremder ist, bisher entrichtet werden mußre, namentlich Kollateral=
Erbschaftssteuer-Stempelabgabe und dergleichen, auch Zoll-Abgaben werden
durch die Nachsteuerfreiheit nicht ausgeschlossen.
A. Sollten in einzelnen Gemeinden, wegen der Kommunalschulden, Ab-
züge vom auswandernden Vermögen eingeführt gewesen seyn, so werdek sie
als aufgehoben angesehen.
5. Die Nachsteuer= und Abzugsfreiheit findet ohne Unterschied Statt,
ob die Erhebung dieser Abgabe bisher dem Fiskus, den Standesherren, Kom-
munen, Patrimonialgerichten, oder sonst einem Privatberechtigten zustand;
auch kann die Aufhedung aller und jeder Nachsteuer keinen Grund zu einer
Entschädigungsforderung an den Staat für die den Berechtigren entgehenpe
Einnahme abgeben. Eben so wenig kann die Art der Verwendung der Ab-
zugsgefälle einen Grund darleihen, dieselben bestehen zu lassen.
6. Die mit einzelnen deutschen Bundesstaaten bestehenden Freizügig-
keitsvereräge sollen zwar in allen denjenigen Bestimmungen aufrecht erhalten
werd n, welche die in vorstebenden Grundsätzen enthaltene Erecheit von pler
Nachsteuer begünstigen, erkeichtern oder noch mehr auodehnen, in allen übri-
gen aber nur, so weitl ste diesen Grundsätzen nicht entgegen sind.
7- Als allgemein geltender Termin, von welchem an, die völlige Nach-
steuerfreiheit von auem in deutsche Bundesstaaten au gehenden Vermögen,
Statt haben soll, wird der Zte Junius 1815, jedoch unbeschadet der Lur-
ige-