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stigeren Bestimmung, welche aus Verträgen mit einzelnen Bundesstaaten sich
ergeben, angenommen, und dabei der Zeitpunkt der Vermögens-Ausfuhr zum
Grunde gelegt. Wenn jedoch in Fällen, welche vor dem Iisten Julius
1817. vorgekommen, die Nachsteuer oder der Abzug von Privatberechtig-
ten bereits eingezogen ist, so hat es dabei sein Bewenden.
Wir befehlen Unsern Ober= und Unterbehörden, den Standesherren,
Gemeinden, Gerichtsherren, und allen andern, welchen etwa bisher die
Erhebung der Nachsteuer zugestanden, nach obigen Vorschriften genau sich
zu achten.
Gegeben Berlin, den IIten Mai 1879.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Färst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
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(No. 542.) Belanntmachung, betreffend die Auslegung des in der Freizuͤgigkeits-Ueber-
einkunft mit Sachsen vorkommenden Ausdrucks: „anhangige Fälle.“
Vom 20sten Mai 1819.
D. über die Auslegung des im dritten Artikel der Freizügigkeits-Ueber-
einkunft zwischen Preußen und Sachsen vom I71ten Mai 1817. vorkom-
menden Ausdrucks: „anhängige Fälle,“ Zweifel entstanden sind, so wird
in Uebereinstimmung mit dem Königlich-Saüchsischen Hofe hierdurch bekannt
gemacht, daß die beiderseitigen Regierungen unter jenem Ausdrucke alle die-
jenigen Fälle verstanden haben, in welchen bei dem Abschlusse der Freiz#-
gigkeits-Uebereinkunft der Abschoß oder das Abfahrtsgeld noch nicht wirk-
lich bezahlt war.
Berlin, den 2osten Mai 1870.
(I. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.