Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

137 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stkaaten. 
— — 
  
JNo. 15.— 
  
(No. 543.) Uebereinkunft zwischen der Königlich = Prrußischen und der Großherzegllch- 
Mecklenburg= Strelitzischen Resierung, wegen gegenfeitiger Uebernahme 
der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom 7ten Mai 1819. 
—i- Königlich= Preußischen und der Großherzoglich -Mecklenburg- 
Seelitzischen Regierung, ist wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden 
und Ausgewiesenen, nachstehende Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen 
worden. 
Artikel 1. 
Alle Vagabunden, welche sich in den Keniglich= Preußischen Staaten 
und den Großherzoglich -Mecklenburg= Strelitzischen Landen betreffen lassen, 
werden jedesmal orretirt, und diejenigen davon, welche aus dem Lande des 
einen oder andern der beiden kontrahirenden Theile gebürtig sind, werden an 
die nächsten Grenz-Behörden ihres Vaterlandes abgeliefert, damit sie ver- 
bindert werden, fernerhin zu vagabundiren. 
Artikel 2. 
Die einem dritten Staate angehörigen Vagabunden sollen in dem Falle 
an die gegenseitigen Königlich -Preußischen und Großherzoglich-Mecklenburg- 
Seelitzischen Grenzbehörden abgeliefert werden, wenn der nächste und geradeste 
Weg von dem Arretirungsorte des Bagabunden, bis zur Grenze des Landes, 
dem er anzugehören behauptet, durch die resp. Staaten und Lande der kon- 
trahirenden Theile führt. Wenn aber die Route nicht direkte durch das Land 
des einen oder andern der beiden Kontrahenten führt; so dürfen die Vaga- 
bunden nicht auf das Gebiet des andern Theiles gebracht werden. 
Artikel 3. 
Kein Vagabunde, dessen Geburtsort unbekannt ist, darf von demjenigen 
Theile, welcher ihn hat arretiren lassen, auf das Territorium des andern 
geschickt werden. Beide Theile werden dieserhalb in ihren Landen die ge- 
Jahrgang 1819. V messen- 
(Ausgegeben zu Berlin den 2sten Juni 1819.)
	        
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