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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stkaaten.
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JNo. 15.—
(No. 543.) Uebereinkunft zwischen der Königlich = Prrußischen und der Großherzegllch-
Mecklenburg= Strelitzischen Resierung, wegen gegenfeitiger Uebernahme
der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom 7ten Mai 1819.
—i- Königlich= Preußischen und der Großherzoglich -Mecklenburg-
Seelitzischen Regierung, ist wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden
und Ausgewiesenen, nachstehende Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen
worden.
Artikel 1.
Alle Vagabunden, welche sich in den Keniglich= Preußischen Staaten
und den Großherzoglich -Mecklenburg= Strelitzischen Landen betreffen lassen,
werden jedesmal orretirt, und diejenigen davon, welche aus dem Lande des
einen oder andern der beiden kontrahirenden Theile gebürtig sind, werden an
die nächsten Grenz-Behörden ihres Vaterlandes abgeliefert, damit sie ver-
bindert werden, fernerhin zu vagabundiren.
Artikel 2.
Die einem dritten Staate angehörigen Vagabunden sollen in dem Falle
an die gegenseitigen Königlich -Preußischen und Großherzoglich-Mecklenburg-
Seelitzischen Grenzbehörden abgeliefert werden, wenn der nächste und geradeste
Weg von dem Arretirungsorte des Bagabunden, bis zur Grenze des Landes,
dem er anzugehören behauptet, durch die resp. Staaten und Lande der kon-
trahirenden Theile führt. Wenn aber die Route nicht direkte durch das Land
des einen oder andern der beiden Kontrahenten führt; so dürfen die Vaga-
bunden nicht auf das Gebiet des andern Theiles gebracht werden.
Artikel 3.
Kein Vagabunde, dessen Geburtsort unbekannt ist, darf von demjenigen
Theile, welcher ihn hat arretiren lassen, auf das Territorium des andern
geschickt werden. Beide Theile werden dieserhalb in ihren Landen die ge-
Jahrgang 1819. V messen-
(Ausgegeben zu Berlin den 2sten Juni 1819.)