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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 969
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ihnen geleistete Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte
zu zahlen oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen;
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Zwischenfälle am Antritt oder an der Fortsetzung der Reise verhindert
wird;
23. die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis nach Abzug eines
bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte betragenden
Theiles des in Ziffer 23 bezeichneten Fahrpreises zurückzuerstatten,
falls der Reisende vor Antritt der Reise aus anderen Gründen
vom Vertrage zurücktritt;
24. die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über
zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für
einen Reisenden gelten) eine Schlafkoie mit Matratze, Kopfpfühl und
Schlafdecke zur Benutzung überweisen;
25. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise
mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm das
dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen;
26. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise
das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die erforderlichen
Wascheinrichtungen zu gewähren;
27. die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt erkrankten
Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu
gewähren;
28. die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reisegepäck
mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, falls
dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden aufzukommen;
29. die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der Secreise
mindestens 100 Kilogramm ohne besonderes Entgelt zu befördern,
und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist,
und, falls die Beförderung bis zu dem Hafen, von welchem aus
die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theilweise mit der
Eisenbahn oder einem Flußschiff erfolgt: die Angabe, wieviel Gepäck
während dieses Theiles der Reise frei befördert wird und wieviel für
etwaige Ueberfracht zu entrichten ist;
30. die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden dessen
Gepäck während der Seereise auf Kosten des Reisenden gegen Feuersund
Wassersgefahr zu versichern;
31. die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs
durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung
der Reise verhindert, oder zu einer längeren Unterbrechung
derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung
angemessene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung
des Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte
sobald als möglich herbeigeführt wird;