messensten Befehle ertheilen, um zu verhindern, daß solche Vagabunden auf
das Gebiet des andern Theiles gebracht werden.
Artikel 4.
Die Absendung der Vagabunden nach ihrer angeblichen Heimath soll
nicht blos auf deren eigene Angabe, sondern wenn diese nicht durch andere
Gruͤnde und durch die Verhaͤltnisse des vorliegenden Falles unterstuͤtzt ist, nur
nach vorgaͤngiger Ausmittelung und noͤthigen Falles nach deshalb bei der
Empfangs-Behörde angestellten Erkundigungen verfügt werden; zu welchem
Behuf diejenige Ortsbehörde, vôn welcher ein Vagabunde arretirt ist, seine
auf das erste gerichtliche Befragen abgegebene Erklärung über seinen Geburts-
ort derjenigen Grenzbehörde mitzutheilen hat, an welche derselbe abgeliefert
werden soll.
Diese Verfahrungsart findet jedoch, mit Ausnahme der nach Rußland
oder Polen zu transportirenden Vagabunden, worüber die Bestimmung im
Art. 7. enthalten ist, bei den, einem dritten Staate zugehörigen, Vagabunden
keine Anwendung.
Artikel 5.
Diejenigen Gensd'armen oder Polizei-Beamten, welche mit der Aus-
lieferung der Vagabunden beauftragt sind, sollen sich mit der betreffenden
nächsten Grenzbehörde darüber vereinigen, wann und in welcher Ark die Ueber-
lieferung dergleichen Indioiduen jedesmal geschehen solll.
Für die Arrest= und Verpflegungskosten kann, mit Ausnahme des im
Art. 7. gedachten Falles, gegenseitig nichts liquidirt und in Anrechnung ge-
bracht werden; vielmehr geschieht die Ablieferung bis zur Grenze jedesmal
auf Kosten des abliefernden Staates.
Artikel 6.
Bei der Bestimmung: welcher Staat einen Vagabunden zu übernehmen
habe, soll es nicht allein auf den Geburtsort dieses Letztern, sondern wesent-
lich und vorzugeweise darauf ankommen, wo derselbe sein erweisliches letztes
Domizil gehabt habe.
Artikel 7.
Die Annahme der im Großherzogthum Mecklenburg= Strelitz aufge-
griffenen, nach Polen oder Rußland auszuliefernden, und bei ihrem Trans-
porte das Preußische Gebiet berülrenden Vagalunden, kann in Folge der
zwischen Preußen und Ruhland dieserl alb bestehenden Uebereinkunfe, Preußi-
scher Seits nur dann erfolgen, wenn die abliefernde Behörde mit dem Trans-
portaten gleichzettig eine Erklärung der belreffenden Russischen oder Polnischen
Behörde, über die Bercirwilligkeit zur Annahme desselben aushändiget.
Auch