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Gesetz= Sammlung
für die
Könislichen Preußischen Staaten.
SNo. 14.—
(No. 544.) Verordnung, betrefsend das Naumburger Handelsgericht, das bel demselben
zu beobachtende Verfahren, und das in Naumburg geltende Wechselrecht.
Vom Aten Junk 1319.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
, NachdemWu-zukBefdkdekungdesMeßhandelöUnserekStadtNanms
burg beschlossen haben, das daselbst bisher bestandene Handelsgericht beizu-
behalten, das bei demselben in Wechselsachen zu beobachtende Verfahren naͤher
zu bestimmen, imgleichen an die Stelle der, in Bezug auf Wechselgeschäfte,
dort bisher bestehenden besondern Rechte und Gewohnheiten, Unser Allgemeines
Landrecht mit einigen nähern Vorschriften zu setzen; so verordnen Wir hier-
durch Folgendes:
#. 1. Die Ausübung der Funktivnen des Handelsgerichts in Naum- *s
burg wird einer Deputation des dortigen Land= und Stadtgerichts übertragen, Fueelkears
welche in Fällen, wo eine polizeiliche Beziehung zu berücksichtigen ist, einen ##des
„Deputirten des Polizei-Magistrats, in sofern es aber auf ein kaufmännisches
Gutachten ankommt, drei Mitglieder der Kaufmannschaft, welche als Han-
belsgerichts-Assessoren ein für allemal verpflichtet werden, zuzuziehen hat.
##. 2. Vor dieses Handelsgericht sollen alle Streitigkeiten gehbren,
welche während der beiden jahrlichen Messen — und namenrlich vom 1 #ten
Juni bis 20sten Juli und vom Usten bis 2 #sten Dezember in Naumburg nicht
blos über eigentliche Handlungs= oder Wechselgeschäfte, welche sich auf die
Messe beziehen, oder damit in Verbindung steben, sondern auch über die
andern, auf die Handlung oder Messe Bezug habende Geschäfte entstehen und
angebracht werden.
6K# 3. In dergleichen Rechtsstreitigkeiten mussen sowohl Auswariige,
welche sich während des gedachten Zeitraumes in Naumburg bewinden, als
Rorgang 1819. 3 auch
(Ausgegeben zu Berlin den 8ten Juli 1819.)