— 147 —
zum 5ten Juli und in der Wintermesse bis zum 19ten Dezember, außerdein
aber bis zu dem, nach §. 25. dieser Verordnung für den Ausnahme fall zu.
-bestimmenden Zahltag, Abends 10 Uhr, präsentirt, akzeptirr, gezahlt, oder-
bei nicht erfolgender Annahme und Zahlung dem anwesenden Assignanten zu-
rückgegeben werden. Ist aber dieser nicht anwesend, so muß die Einlegung
des Protestos bis zur bemerkien Zeit erfolgen.
& 34. Der Assignant ist allemal, die Assignation möge für eine EWin*
Waarenschuld, oder für baare Zahlung der Valuta gegeben seyn, dem In z
haber, wenn dieser, aller angewandten Sorgfalt ungeachtet, keine Zahlung
von dem Assignaten erhalten har, wechselmäßig verpflichtet.
35. Aus einer akzeptirten kaufmännischen Assignation kann gegen Sa §. 1—37.
den Akzeptanten., wenn er ein Kaufmann ist, nach Wechselrecht verfahren.
werden.
g. 30. Bei Assignationen, welche indossirt worden, gelten in Ab- . 1302.
sicht des Regresses gegen die Bormänner und den Aussteller die Grundsätze
des Wechselrechts.
Wir befehlen allen denjenigen, welche bei dem Handelsgericht zu
Naumburg Recht zu nehmen verpflichtet sind, ingleichen Unsern Ober= und
Untergerichten, sich nach dieser Unserer Verordnung genau zu achten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Uncerschrift und Be#-
drückung Unsers Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den aAten Juni 1819.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm Kron-Prinz. C. Fürst v. Harbenberg.
v. Altenstein. v. Beyme. v. Kircheisen, v. Bülow.
v. Schuckmann. W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen.
v. Lottum. v. Klewitz. v. Bernstorff.
(o. 546.)