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6. I44, Ist der Inhalt einer Verordnung, oder Verfügung, von der
Art, daß sogleich etwas zur Ausführung gebracht werden soll; so verstehr
sich von selbst, daß jede Behorde und jeder Einzelne, sogleich nach dem Em-
pfang der Gesetzsammlung, oder der Amtsblätter, das Nöthige einleiten mug,
ohne den Ablauf jener Frist abzuwarten, die nur in Beziehung auf rechtskräf-
tige Wirkungen festgestellt ist.
# 15. Nur die in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen, oder
bestätigten Arten der Publikationen von Gesetzen und Verordnungen haben
öffentliche Gültigkeit.
#. 10. In Ansehung der an diesen und jenen Orten erscheinenden
Intelligenzblätter behält es, unter Beziehung auf das im F. 8. Gesagte, bei
den bisherigen in diesen Provinzen vorhandenen Einrichtungen das Bewenden.
So geschehen und gegeben Berlin, den 9ten Juni 1810.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubigt:
Friese.
(No. 540.) Perordnung wegen Erkl#rung einiger zweifelhaften Bestimmungen der Edikte
vom tüäten September 1811. und 29sten Mai 1816., die Regulirung
der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend. Vom pten
Juni 1319.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen #c. 2.
haben Uns die Zweifel vortragen lassen, welche über die Anwendung des
Artikel 73. der Deklaration vom 20sten Mai 7816. auf die früherhin nicht
erblichen Bauerhöfe, umgleichen wegen der Eigenthums-Ansprüche der, nach
Bekanntmachung des Edikts vom 1 Aten September 1811., angenommenen
bäuerlichen Wirthe entstanden sind, und erklären Unsere Willensmeinung
darüber, nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
§. I. Die Ansprüche, welche den bäuerlichen Wirthen nach dem Edik-
te vom L1aten September 1811. und der Deklaration vom 20sten Mai 1816.
auf