Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Wirths zufriehen seyn muß. Um jedoch schlechter Bekoͤstigung von Seiten des 
Wirths wie uͤbermaͤßigen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeugen, 
wird Folgendes bestimmt. 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehoͤrende Person, 
die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sey es 
bei dem Einwohner oder in den Baracken (Ordonnanzhäusern), verlangen: 
2 Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, # Pfund Fleisch und Zugemüse, 
so viel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört, des 
Morgens zum Frühstück kann der Seldat weiter nichts verlangen, so wenig 
wie er berechtigt ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu 
fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender 
Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß 
der Soldat nicht überrheuert wird. Die Subaltern-Offtziere bis zum Kapitain 
erel erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brod, Suppe, 
Gemäse und & Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mie- 
tags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Ge- 
gend gebrauet wird, Morgens zum Frühstäck Kaffee, Butlerbrod und 3 Quart 
Branntwein. Der Kapikain kann außer der oben erwähnten Verpflegung, 
des Mittags noch ein Gericht verlangen. 
K# Für diese Berpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von 
dem Königl. Preußischen Gouvernement folgende Bergätung bezahlt: 
Für den Soldaten . 4 gGr. Gold, 
— Unteroffzier 4 — — 
— Suvaltern-Offzier 12 — — 
— Kapitaann 16 — — 
Staabsoffiziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigene 
Rechnung in den Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich 
seyn sollte, bezahlt der Staabsoffizier I Rihlr. Gold, der Oberste und Ge- 
neral 1 Rehlr. 12 gGr., wogegen der Quartierträger für anständige und 
reichliche Kost sorgen muß. Diese Bergütung wird ven den betreffenden 
S#taabsofsizieren unmittelbar berichtigt. 
& 10. Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch 
Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden 
werden können, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in 
der Marschronte besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die 
Erauen als die Kinder, sleich den Soldaten, gegen die oben festgesetzte Entschä- 
digung einquartiert und verpflegt. Dagegen können die Frauen und Kinder 
der Offiziere auf Quartier und Verpflegung nie Anspruch machen. 
§. 11. Sollten hin und wieder durchmarichende Soldaken unterwe- 
ges kronk werden, dergestalt, daß sie nicht füglich gleich weiter transporlirt 
wer-
	        
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