Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

den Rechten und Verbindlichkeiten besitzen, mit welchen Ihnen dasselbe ohne 
alle Begiehung auf den. Staatsvertrag. vom 182en September 1810. zustehet, 
und verpflichten Sich dagegen, eine Million Thaler Preugischen Kouranks, 
nach dem Mönzsuge vom Jahre 17034., an Seine Königl. Hoheit in zwanzig 
FHleichen vierteljährigen Raten, jede von funfzigtausend Thalern, aus Ihrer 
Haupt-Schatzkasse in Berklin zahlen zu lassen. 
Diese Jahlung hat bereitsmit dem uAsten Jannar des gegenwärtigen 
Jahres achtzehnhundert und sieunzehn ihren Anfang genommen, und wird 
(fferner mit dem ersten Monatstage jedes folgenden Vierteljahrs erfolgen, auch 
dergestalt ununterbrochen fortgesetzt werden, daß mit dem Anfange des zwan- 
zigsten V Vierteljahrs, welcher auf den Isten Oktober des Jahres achtzehnhun- 
derr drei und zwanzig fällt, die letzte Rate von funfzigtausend Thaiern abge- 
tragen und die ganze Summé von einer Million Thalern berichriger seyn wird. 
Dritter Artikel. 
An die Stelle der Einkünfte von dem, für Seine Königl. Hoheit den 
Großherzog durch den Staatsvertrag vom 1 8ten September 1810., bestimmt 
gewesenen Gebiete, soweit dieselben von des Königs Majestät zu vergüten 
übernommen worden, treten die Zinsen der dafür nach vorftehendem Arkikel zu 
zahlenden einen Million Thaler nach dem Zinsfuße zu fünf vom Hunderr jährlich. 
Diese Zinsen sind für den Zeitraum vom Isten Mai 1816., von wo ab 
die gedachten Einkünfte nach Maaßgabe des Staatsvertrags vom 1 ten Sep- 
tember 1816. von Preußem zu gewähren waren, bis zum 3U#sten Oezember 181., 
folglich für zwei Jahre und acht Monate, mit Einhundert drei und dreißig 
tausend dreihundert drei und, dreißig ein Orittel Thalern, aus den Koͤnigl. 
Rassen bereits an den Großherzoglichen Bevollmaͤchtigten gezahlt worden. 
Vom Isten Januar 1819. ab werden sie am Schlusse jedes Vierteljahrs 
fuͤr dasselbe, und zwar jedesmal für denjenigen Theil des Entschädigungs- 
Kapitals, welcher bis dahin. noch nicht an Se. Konigl. Hoheit den Großberzog 
algetragen war, aus der Königl. Haupt-Schatzkasse gezahlt. Hiernach werden 
am Isten April 1810. für während des Jeitrauns vom Isten Jannar bis 
Zlsen März zu verzinsende 950,00 Thlr. die Zinsen mit 11,875 Thalern, 
am Isten Julius 1810. für während des Jeitraumes vom Isten April bis 
Zzosten Junius zu verzinsende 900,000 Thlr. die Zinsen mit 11,250 Thalern, 
und so fort, in jedem Vierteljahre fuͤr die nach vorstehendem Artikel viertel— 
jaͤhrig abzuzahlenden funfzigtausend Thaler Kapital mit sechshundert fuͤnf und 
zwanzig Thaler weniger, so lange fortbezahlt, bis nach vollstaͤndiger Auszahlung 
des ganzen Kapitals auch der Anspruch auf fernere Zinszahlung ganz erlischt. 
Bb 2 Vier—
	        
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